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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Bilanzierung „grüner“ Finanzanlagen: Herausforderungen für Investoren und Emittenten

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

 

Im Zuge des sog. Green Deal auf EU-Ebene steigen sowohl das Angebot an als auch die Nachfrage nach „grünen“ Finanzprodukten stark an. Mittlerweile ist eine Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter „grüner“ Finanzierungen am Markt beobachtbar. Deren Bilanzierung wurde bislang wenig Beachtung geschenkt – so sieht es jedenfalls das IDW, das am 21.7.2021 klare Regelungen für die bilanzielle Abbildung dieser Art von Finanzierungen angemahnt hat.


 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Am Kapitalmarkt wird mittlerweile eine Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter „grüner“ Finanzprodukte gehandelt. Die Bandbreite reicht von Finanzinstrumenten, die sich kaum von einer klassischen Darlehensfinanzierung unterscheiden, bis hin zu Instrumenten mit einer umfassend „grünen“ Ausgestaltung. Mit dem sich zukünftig sicher noch verstärkenden Nachhaltigkeits-Hype werden für sog. „grüne“ Finanzprodukte in den Bilanzen der Investoren und Emittenten Ansatz- und Bewertungsregeln benötigt. Das IDW sieht insoweit dringenden Ergänzungsbedarf zur Veröffentlichung der EU-Taxonomie (als erstes „grünes“ Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten) und dem kürzlich veröffentlichten Vorschlag für einen EU Green Bond Standard. Im Rahmen dieser wichtigen Schritte der Regulierung (einerseits zum Schutz der Anleger und andererseits zur Förderung derartiger Emissionen) sei der bilanziellen Abbildung von „grünen“ Finanzierungen bislang wenig Beachtung geschenkt worden: „Weder die IFRS noch das Handelsrecht enthalten derzeit Vorschriften, welche sich speziell mit der Bilanzierung dieser Art von Finanzinstrumenten auseinandersetzen.“

 

 

Lösung

In diese Lücke zielt das neue IDW Knowledge Paper zur Bilanzierung von „grünen“ Finanzierungen. Darin werden vor dem Hintergrund der aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen wesentliche Aspekte, die bei der bilanziellen Abbildung von „grünen“ Finanzprodukten zu berücksichtigen sind, erläutert. Das IDW versteht diese Erläuterungen als erste Anregungen für eine weitergehende Debatte. Eine solche Diskussion sei unter Beteiligung der verschiedenen Adressatengruppen der Rechnungslegung dringend zu führen, damit eine transparente und vergleichbare Darstellung von „grünen“ Finanzinstrumenten in den Abschlüssen der Unternehmen gewährleistet ist.

Vor dem Hintergrund des stark wachsenden Markts für sog. „grüne“ Finanzierungen (sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite) liegt es dem IDW zufolge im Interesse aller Beteiligten, dass der Gesetzgeber für Transparenz und Rechtssicherheit auf dem Kapitalmarkt sorgt. „Die Notwendigkeit politischer und regulatorischer Entwicklungen ergibt sich u.a. aus den Bedenken von Emittenten und Investoren wegen möglicher Reputationsrisiken bei einer unzutreffenden ‚grünen Etikettierung‘ von bestimmten Finanzinstrumenten, wegen der Ungewissheit über die Art der finanzierbaren Projekte oder auch wegen den komplexen und potenziell kostspieligen Berichtsverfahren und externen Prüfungen“, sagte Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Vorstandssprecher des IDW, anlässlich der Veröffentlichung des vom 19.7.2021 stammenden Papers am 21.7.2021.

Nach Naumann ist es vor allem die Vielfalt der „grünen“ Finanzprodukte, die Bilanzierende und deren Abschlussprüfer vor Herausforderungen stellt. Es gibt beispielsweise sog. Green Bonds oder Green Loans, die vorsehen, dass der Erlös der Emission in nachhaltige Projekte investiert wird, aber auch Instrumente, die eine Variabilität des Zinssatzes in Abhängigkeit von der Entwicklung von einem oder mehreren Nachhaltigkeitsfaktoren aufweisen. Aus Investorensicht steht vor allem die Würdigung der Zahlungsstrombedingung (SPPI) im Rahmen der Klassifizierung von „grünen“ finanziellen Vermögenswerten nach IFRS 9 im Mittelpunkt der Betrachtung, weil damit insbesondere über eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten entschieden wird. Auf der Passivseite ist die Analyse auf eingebettete und abspaltungspflichtige Derivate für die Emittenten von „grünen“ Finanzierungen von besonderer Relevanz.

Hinsichtlich der für Investoren – zu denen vor dem Hintergrund vielerorts trotz Corona gefüllter Finanzkassen auch zahlreiche Mittelständler gehören (zum Einfluss des Nachhaltigkeitspostulats im Mittelstand siehe hier) – wichtigen Beurteilung der Zahlungsstrombedingung betonen die IDW-Experten die Unsicherheiten in der Auslegung. Davon betroffen seien alle Beteiligten, einschließlich der Aufsichtsbehörden. Sicherheit in der Auslegung dieser Frage dürfte sich – so das IDW – nur dann einstellen, wenn sich das IASB dieser Problematik annimmt und speziell für diese Art von Finanzierungen klare Regelungen und damit Rechtssicherheit schafft: „Für einen funktionierenden Kapitalmarkt braucht es belastbare und eindeutig nachvollziehbare Regeln.“ Einen vergleichsweise einfachen Weg für den internationalen Standardsetzer sieht das IDW z.B. in einer Klarstellung des Grundprinzips und der Elemente von „Standardkreditverträgen“ („basic lending arrangements“) nach IFRS 9. Hier sollte eindeutig festgehalten werden, dass bestimmte vertragliche Vereinbarungen zu Nachhaltigkeitsfaktoren und die daraus resultierende Variabilität der Zahlungsströme in Einklang mit dem Grundprinzip des Standards stehen. Dies sollte durch entsprechende Ausführungen in den Anwendungsleitlinien zu IFRS 9 flankiert werden. Damit könnte – so das Fazit des IDW im Knowledge Paper„ein Kanon an zulässigen ESG-Faktoren bestimmt werden (z.B. unter Verweis auf bestehende ‚grüne‘ Taxonomien), der für sich genommen nicht zu einer erfolgswirksamen Bewertung zum Fair Value für ‚grüne‘ Finanzinstrumente führt“. Eventuell entstehende ungewollte Bilanzierungskonsequenzen, die der sowohl politisch als auch gesellschaftlich beabsichtigten Änderung des Investitionsverhaltens hin zu nachhaltigen Produkten gegebenenfalls entgegenstehen, könnten auf diese Weise beseitigt werden.

Wenn auch im Knowledge Paper überwiegend aus IFRS-Sicht argumentiert wird, so fehlt der für viele Mittelständler und deren Bilanzierungsexperten wichtigere HGB-Blick nicht völlig. Wie bei den IFRS richtet sich die handelsbilanzielle Abbildung „grüner“ Finanzierungen aus Sicht von Investoren nach den allgemeinen Regelungen zur bilanziellen Abbildung von (finanziellen) Vermögensgegenständen. Folglich sind in Abhängigkeit von der Zweckbestimmung und damit der Frage, ob der finanzielle Vermögensgegenstand dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, „grüne“ Finanzierungen entweder als Anlagevermögen oder als Umlaufvermögen zu klassifizieren und entsprechend zu bilanzieren. Folglich ist der Ausweis „grüner“ Finanzierungen damit je nach Ausgestaltung im Einzelfall in unterschiedlichen Bilanzposten möglich – somit öffnet sich ein wichtiges Arbeitsfeld für die in das Finanzmanagement eingebundenen Bilanzbuchhalter/innen. Die weiteren HGB-bezogenen Ausführungen des IDW sind in der nebenstehenden Tabelle – redaktionell nur leicht verändert – dargestellt.

 

 

 

IDW-Hinweise zur Anwendung von HGB-Vorschriften bei der Bewertung der Finanzinstrumente und bei der Erfüllung von Angabepflichten

Die Zugangsbewertung ...

… erfolgt nach § 253 Abs. 1 S. 1 HGB mit den Anschaffungskosten. Diese dürfen im Rahmen der Folgebewertung aufgrund des Realisationsprinzips grundsätzlich nicht überschritten werden.

Eine außerplanmäßige Abschreibung ...

... auf einen niedrigeren beizulegenden Wert ist für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 253 Abs. 3 S. 5 HGB bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung vorzunehmen; im Fall einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung besteht nach § 253 Abs. 3 S. 6 HGB ein Abschreibungswahlrecht.

Bei „grünen“ Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens ...

... findet das strenge Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 4 HGB Anwendung. Demnach sind die Vermögensgegenstände auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt oder der ihnen beizulegen ist, wenn kein Börsen- oder Marktpreis vorliegt.

Spezifische Regelungen für die Bilanzierung von „grünen“ Finanzierungen ...

... existieren weder im Rahmen der Zugangs- noch der Folgebewertung im Sinne der Prinzipienorientierung der handelsrechtlichen Rechnungslegung.

Angabepflichten für Finanzinstrumente ...

... sind nach den allgemeinen Regelungen auszufüllen. Neben den Angaben der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Finanzinstrumente enthalten § 285 Nrn. 18, 19 und 20 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nrn. 10, 11 und 12 HGB Angabepflichten für bestimmte Finanzinstrumente, die in Abhängigkeit von der Gestaltung im Einzelfall bei „grünen“ Finanzierungen einschlägig sein können.

Im Lagebericht ...

... sind „grüne“ Finanzierungen ebenfalls gemäß den allgemeinen Regelungen zu berücksichtigen. Die Anforderungen an den Konzernlagebericht werden darüber hinaus durch DRS 20 konkretisiert, der eine gesonderte Berichterstattung über die Verwendung von Finanzinstrumenten vorsieht.

 

 

 

 

Praxishinweise:

  • Das vom IDW am 21.7.2021 veröffentlichte Knowledge Paper stammt vom 19.7.2021; die darin enthaltene Beschreibung der derzeitigen Herausforderungen für Bilanzierende und Prüfer bei der bilanziellen Abbildung solcher „grüner“ Finanzierungen steht zum Download unter https://www.idw.de/blob/131216/d3a82d7dba52b0473ef7559564c7e752/down-bilanzierunggruenerfinanzen-data.pdf bereit.
  • Mit den vom IDW angesprochenen Regulierungsgrundlagen sind der im März 2018 veröffentlichte EU-Aktionsplan „Finanzierung des nachhaltigen Wachstums“ sowie (darauf basierend) die im „European Green Deal“ angekündigte und Anfang Juli 2021 veröffentlichte „Renewed Sustainable Finance Strategy“ der EU-Kommission gemeint. Mit Letzterer wird u.a. das Ziel verfolgt, Kapitalflüsse verstärkt in nachhaltige Investitionen umzulenken und damit ein nachhaltigeres und integratives Wachstum zu erreichen. Das IDW unterstützt diese Bestrebungen (zu den EU-Vorgaben betreffend Sustainable Finance siehe zuletzt hier).
  • Für den HGB-Vorschriften verpflichtete Bilanzbuchhalter/innen und Controller/innen ist noch der IDW-Hinweis besonders bedeutsam, dass anders als nach IFRS 9 nicht nur der Emittent, sondern auch der Investor einer „grünen“ Finanzierung prüfen muss, ob es sich um ein strukturiertes Finanzinstrument handelt, bei dem ein eingebettetes Derivat abzuspalten und getrennt zu bilanzieren ist. Bei einem strukturierten Finanzinstrument – das können sowohl Vermögensgegenstände mit Forderungscharakter (z.B. Ansprüche aus Darlehen und Wertpapiere) als auch entsprechende Verbindlichkeiten sein – ist ein Basisvertrag rechtlich mit einem oder mehreren eingebetteten Derivaten verbunden.
  • Grundsätzlich sind strukturierte Finanzinstrumente als einheitliches Finanzinstrument zu bilanzieren. Abweichend von diesem Grundsatz spricht sich das IDW jedoch für die Annahme von zwei Instrumenten aus, wenn das eingebettete Derivat zu wesentlich erhöhten oder zusätzlichen (andersartigen) Risiken und Chancen führt. Gegebenenfalls ist das Derivat vom Basisvertrag abzuspalten und getrennt zu bilanzieren.

 

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

BC 8/2021

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