BMF-Schreiben vom 27.11.2013, IV C 2 – S 2742/07/10009
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die handelsrechtliche Bilanzierung von eigenen Anteilen neu geregelt. Eigene Anteile sind nunmehr auf der Passivseite offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital” abzusetzen. Erwerb und Veräußerung eigener Anteile stellen keinen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang, sondern eine Kapitalherabsetzung/-erhöhung dar. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von eigenen Anteilen stehenden Aufwendungen und Erträge sind in der GuV zu erfassen.
Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Schreiben Stellung zur steuerbilanziellen Behandlung des Erwerbs und der Veräußerung von eigenen Anteilen genommen.
Steuerbilanzielle Behandlung von Erwerb und Weiterveräußerung eigener Anteile |
| Ebene der Gesellschaft | Ebene des Anteilseigners |
Erwerb eigener Anteile | - Der Erwerb eigener Anteile ist als Herabsetzung des Nennkapitals zu behandeln. In Höhe des Nennbetrags der eigenen Anteile ist § 28 Abs. 2 KStG anzuwenden, wobei ein bestehender Sonderausweis nicht zu mindern ist.
- Eine über die Höhe des Nennbetrags hinausgehende Zahlung stellt eine Leistung der Gesellschaft an den veräußernden Gesellschafter dar. Dies führt zu einer Minderung des steuerlichen Einlagenkontos, soweit die Leistung den maßgebenden ausschüttbaren Gewinn übersteigt.
- Erfolgt der Erwerb der eigenen Anteile zu einem Kaufpreis unterhalb des Nennbetrags, so ist die Differenz zwischen Kaufpreis und Nennbetrag als Kapitalherabsetzung ohne Auszahlung an die Gesellschafter zu behandeln.
- Bei Zahlung eines überhöhten Kaufpreises kann unter Umständen eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.
| - Der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft stellt ein Veräußerungsgeschäft dar, welches nach den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung unterliegt.
- Liegt aufgrund eines überhöhten Kaufpreises eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, so ist dem Anteilseigner ein entsprechender Kapitalertrag zuzurechnen.
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Veräußerung eigener Anteile | - Die Weiterveräußerung eigener Anteile ist als Erhöhung des Nennkapitals zu behandeln.
- Werden die eigenen Anteile zu einem den Nennbetrag übersteigenden Kaufpreis weiterveräußert, so erhöht die Differenz zwischen Kaufpreis und Nennbetrag das steuerliche Einlagenkonto.
- Werden die eigenen Anteile zu einem den Nennbetrag unterschreitenden Kaufpreis weiterveräußert, stellt die Differenz zwischen Kaufpreis und Nennbetrag eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dar.
- Die Zahlung eines zu niedrigen Kaufpreises kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
| - Die Weiterveräußerung eigener Anteile durch die Gesellschaft stellt einen Erwerbsvorgang dar.
- Liegt aufgrund eines zu niedrigen Kaufpreises eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ist dem Anteilseigner ein entsprechender Kapitalertrag zuzurechnen.
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Angemessene Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eigener Anteile sind als Betriebsausgaben abziehbar.
Anwendung und Übergangsregelungen
- Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, soweit die betroffenen Geschäftsjahre den BilMoG-Regeln unterliegen. Die BilMoG-Neuregelungen gelten erstmals für Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahr (Art. 66 Abs. 3 EGHGB).
- Erfolgt eine Anpassung in der Handelsbilanz an die BilMoG-Regelungen (offener Ausweis von gezeichnetem Kapital, Auflösung der Rücklage für eigene Anteile), so ist die Ausbuchung als Kapitalherabsetzung zu erfassen. Da der Kapitalherabsetzung in diesem Fall keine Kaufpreiszahlung an den Gesellschafter gegenübersteht, ist das auf die eigenen Anteile entfallende Nennkapital als bereits an die Gesellschafter ausgezahlt zu behandeln.
- Für Zeiträume vor Inkrafttreten des BilMoG (29.5.2009) gelten weiterhin die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2.12.1998.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 1/2014
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