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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Bilanzsteuerrechtliche Erfassung von Steuererstattungszinsen

BC-Redaktion

FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 6.3.2013, VI 304 – S 2133 – 077

 

Ein Anspruch auf Erstattungszinsen (bspw. nach § 233a AO) kann frühestens dann aktiviert werden, wenn er hinreichend sicher ist.

Dies ist im Regelfall der Bilanzstichtag, der der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt (Anwendung des BFH-Urteils vom 31.8.2011, X R 19/10, BStBl. II 2012, S. 190). Der Anspruch ist bereits zu einem früheren Bilanzstichtag zu aktivieren, wenn zu diesem Zeitpunkt der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen.

 

 

Praxis-Info!

Eine Forderung ist erst dann (am Schluss des Wirtschaftsjahres) zu aktivieren, wenn sie rechtlich entstanden ist oder wenn die für ihre Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt wurden und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs hinreichend sicher rechnen kann. Dies gilt auch für Steuerforderungen, wie z.B. Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche – und damit korrespondierend für die Erstattungszinsen nach § 233a AO.

Steuererstattungsansprüche sind somit nicht erst bei Erteilung des entsprechenden Steuerbescheides zu aktivieren, sondern bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sie entfallen (im Bilanzrecht vorherrschende wirtschaftliche Betrachtungsweise). Voraussetzung: Es kann mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass der Erstattungsanspruch von der Finanzverwaltung festgesetzt werden wird.

Gilt – wie im genannten BFH-Urteil vom 31.8.2011 – der ursprüngliche Steuerbescheid aufgrund der Rechtsprechung als fehlerhaft, ist insbesondere die Veröffentlichung eines BFH-Urteils hierzu im Bundessteuerblatt (BStBl. II) ausschlaggebend. Ein Finanzgerichtsurteil hat hingegen nicht diese bindende Wirkung; in diesem Fall wird wohl weiterhin eine Aktivierung des Erstattungsanspruchs erst mit Änderung des ursprünglichen Bescheids geboten sein.

 

 

Bilanzierungshinweise:

  • Handelsrechtlich sind die faktisch im laufenden Geschäftsjahr begründeten Forderungen (gemäß § 268 Abs. 4 Satz 2 HGB) unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände“ (§ 266 Abs. 2 B. II. 4. HGB) zu aktivieren.
  • Der Anspruch auf Zinsen wegen Steuererstattungen entsteht (nach § 233a Abs. 1 AO) in der Regel erst dann, wenn die Festsetzung einer Betriebssteuer zu einer Steuererstattung führt. Vor der Steuerfestsetzung ist für gewöhnlich rechtlich kein Zinsanspruch entstanden. Gleichwohl ist aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Zinsforderung auszuweisen, wenn die in § 233a Abs. 2 Satz 1 AO genannte Frist von 15 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, für das der Steuererstattungsanspruch entstanden ist, abgelaufen ist.
  • Werden jedoch Bestehen oder Höhe des Erstattungsanspruchs von der Finanzverwaltung bestritten, so ist dies im Rahmen der Bewertung der Forderung zu berücksichtigen. In diesem Fall kommt eine Aktivierung nur mit einem Erinnerungsposten von 1 € in Betracht.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 6/2013 

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