FG Münster, Urteil vom 15.12.2015, 10 K 516/14 K,G (Revision zugelassen)
In der BFH-Rechtsprechung wird ausführlich zur Bilanzierung von Investitionszuschüssen zur Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern sowie zur Behandlung von Ertrags- bzw. Aufwandszuschüssen Stellung genommen. Doch wie sieht die Bilanzierung bei Zuschüssen für das Leasing eines Wirtschaftsguts aus? Mit dieser Frage hat sich das FG Münster in einem am 15.2.2016 veröffentlichten Urteil beschäftigt.
Praxis-Info!
Problemstellung
Eine GmbH erhielt von der KfW-Bankengruppe mehrere nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse im Rahmen des Programms zur Förderung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge. Der Zuwendungsbescheid sah folgende Punkte vor:
- Als Verwendungsnachweis war eine Kopie des Kauf- bzw. Gebrauchsüberlassungsvertrags einzureichen.
- Es bestand ein Widerrufsvorbehalt, wenn die Fahrzeuge nicht mindestens zwei Jahre nach erstmaliger Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet bleiben.
Die GmbH schloss Leasingverträge für die Fahrzeuge mit einer Vertragsdauer von 48 Monaten ab. Das wirtschaftliche Eigentum verblieb beim Leasinggeber. Die GmbH bildete für die erhaltenen Investitionszuschüsse einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten, welcher über die Leasingdauer von 48 Monaten aufgelöst wurde.
Aus Sicht des Finanzamts waren die Investitionszuschüsse dagegen im Jahr des Zuflusses in voller Höhe als Ertrag zu erfassen. R 6.5 Abs. 2 EStR gibt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, erhaltene Zuschüsse für die Anschaffung bzw. Herstellung eines Wirtschaftsguts
– entweder als Ertrag zu erfassen oder
– von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzusetzen.
Da es im Ausgangsfall aber zu keinem Erwerbsvorgang kam, greift dieses Wahlrecht hier nicht.
In Einspruch und Klage macht die GmbH dagegen geltend, dass der passive Rechnungsabgrenzungsposten im Einklang mit § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gebildet worden sei. Laut Zuwendungsbescheid werde von ihr eine zeitraumbezogene wirtschaftliche Gegenleistung erwartet.
Lösung
Das FG Münster gibt der Klage dem Grund nach recht, bewertet allerdings die Frage nach der Auflösungsdauer des passiven Rechnungsabgrenzungspostens anders als die GmbH. Zunächst rekapituliert das Finanzgericht die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Bilanzierung von Investitionszuschüssen. Dabei lassen sich zwei Fallgruppen unterscheiden:
- Zuschüsse für die Anschaffung bzw. Herstellung eines Wirtschaftsguts: Es gilt hier das oben genannte Wahlrecht nach R 6.5 EStR.
- Ertrags- bzw. Aufwandszuschüsse: Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens ist möglich, wenn der Empfänger zeitraumbezogen zu einer Leistung verpflichtet ist.
Der Ausgangsfall liegt zwischen diesen beiden Fallgruppen. Der GmbH wurde die Wahl überlassen, die emissionsarmen Fahrzeuge zu kaufen oder zu leasen. Nachdem sich die GmbH für das Leasing der Fahrzeuge entschieden hat, fehlt es an einem Anschaffungsvorgang. Somit handelt es sich bei dem Zuschuss um einen sonstigen Zuschuss, wobei auch eine Erfassung als Aufwandszuschuss in Betracht kommt. Als wirtschaftliche Gegenleistung für den Zuschuss muss die GmbH einen Leasingvertrag mit einer Mindestdauer von zwei Jahren abschließen und diesen auch tatsächlich beibehalten. Dieser Zweijahreszeitraum bildet nach Auffassung des FG Münster die bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dementsprechend ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und über zwei Jahre aufzulösen. Eine die Mindestlaufzeit übersteigende Leasingdauer ist dagegen unerheblich, da sie nicht vertraglich verlangt ist und somit keine wirtschaftliche Gegenleistung darstellt.
- Das FG Münster hat die Revision zugelassen, damit höchstrichterlich geklärt werde, wie Zuschüsse für das Leasing von Wirtschaftsgütern bilanziell zu behandeln sind.
- Unter passiven Rechnungsabgrenzungsposten (PRA) sind primär gegenseitige Verträge – in der Regel Dauerschuldverhältnisse – auszuweisen:
– Die Einnahme (Zahlungsvorgang) erfolgt vor dem Abschlussstichtag. – Der Ertrag (Leistungsvorgang) liegt jedoch nach diesem Stichtag. Der erfolgte Zahlungsvorgang wird sozusagen in die nächste Periode „herübergereicht” („transitorischer Posten”). Typische Beispiele für PRA sind die vor dem Bilanzstichtag empfangenen Miet-, Pacht-, Erbbau- und Darlehenszinsen sowie Versicherungsprämien und ähnliche wiederkehrende Leistungen, die Entgelt für erst nach dem Bilanzstichtag zu erbringende Leistungen sind (z.B. Überlassung der Mieträume, Darlehensgewährung).
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Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 3/2016
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