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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

GWG: Anhebung des Schwellenwerts auf 800,- € ab 2018 – Analoge Anpassung für Trivialprogramme angekündigt

BC-Redaktion

Antworten der Bundesregierung auf Fragen der Bundestagsabgeordneten vom 16.6.2017 (BT-Drs. 18/12750)

 

Die Schwelle für sog. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2018 von bislang 410 € (netto, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG) auf 800 € erhöht. Dies wurde im „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ geregelt (Beschluss des Bundestags vom 27.4.2017, BT-Drs. 18/12128; Zustimmung des Bundesrats am 2.6.2017, BR-Drs. 366/17; Verkündung im Bundesgesetzblatt am 27.6.2017, BGBl. I 2017, 2074). 

 

1. Betragsgrenze für Trivialprogramme ab 2018

Insofern stellt sich die Frage: Hat dies Auswirkungen auf die Klassifizierung von Trivialprogrammen? Denn Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 € betragen, sind gemäß R 5.5 Abs. 1 Satz 3 EStR wie Trivialprogramme zu behandeln.

 

 

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister

Die in R 5.5 Abs. 1 Satz 3 EStR 2012 genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 € war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit Geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist eine Anhebung entsprechend der Änderung in § 6 Abs. 2 EStG vorgesehen.

 

 

Praxishinweise:

  • Trivialprogramme sind beispielsweise Telefonbücher, Lexika, Vokabulare usw. auf CD oder DVD.
  • Sämtliche Programme über 410 € – bzw. ab 2018 über 800 € – sind langlebige immaterielle Vermögensgegenstände, die über eine Nutzungsdauer von 3 oder 5 Jahren abzuschreiben sind. Diese Nutzungsdauern lassen sich einem Urteil des BFH vom 16.6.1995 (X B 237/94) entnehmen. Danach ist bei teurerer Standardsoftware eine Verteilung der Abschreibung auf nur drei Jahre möglich. Die Kosten für höherwertige, insbesondere Individualprogramme, die speziell für den einzelnen Betrieb erstellt wurden, sind gleichmäßig auf 5 Jahre zu verteilen.
  • Auch für Trivialprogramme, die nach R 5.5 Abs. 1 EStR 2012 zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehören, dürfen Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht werden, nicht jedoch für immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Software). Beachtet werden sollte, ob sich der mit der Bildung von Investitionsabzugsbeträgen verbundene administrative Aufwand lohnt. Daher ist die vom BMF zugestandene Berücksichtigung von Trivialsoftware in der Praxis vermutlich oft wenig hilfreich (so Hillmer bereits in BC 2014, 7, Heft 1).

 

 

2. Poolabschreibung ab 2018

Darüber hinaus wird bei der Poolabschreibung die Wertuntergrenze (von bislang 150 €) ab dem Veranlagungszeitraum 2018 auf 250 € angehoben (§ 6 Abs. 2a Sätze 1 und 4 EStG). Somit können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 € bis 1.000,00 € (≤ 1.000 €) pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und über eine Dauer von fünf Jahren gewinnmindernd aufgelöst werden (jährliche Poolabschreibung von 20%).

Hierzu wurde die Frage gestellt: Welche Vorteile sind in der Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG (Pool-Abschreibung) im Vergleich zur Sofortabschreibung ab dem Jahr 2018 zu sehen?

 

 

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister

Der Sammelposten in § 6 Abs. 2a EStG (Poolabschreibung) wurde seinerzeit zur Bürokratieentlastung eingeführt. Es besteht für die einem Sammelposten zugeführten Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten zwar 250 € (ab 2018), nicht aber 1.000 € übersteigen, keine Verpflichtung zur Aufnahme in ein laufend zu führendes Verzeichnis. Diese Möglichkeit soll den Steuerpflichtigen erhalten bleiben. Im Übrigen umfasst der Sammelposten auch Wirtschaftsgüter, die zwar die Grenze für den Sofortabzug bei GWG von 800 €, nicht aber 1.000 € übersteigen.

 

 

BC 8/2017

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