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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung

Christian Thurow

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.8.2018, 3 K 3278/15 (Revision zugelassen)

 

Kleider machen Leute“, sagt der Volksmund. Auch bestimmte Berufsgruppen wie Geistliche, Schornsteinfeger und Piloten nutzen Kleidung als Unterscheidungsmerkmal. Doch unterliegt die Mode auch dem Zeitgeist. Daher sieht das FG Berlin-Brandenburg einige BFH-Urteile aus den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts als überholt an.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger war als selbstständiger Trauerredner tätig. In seiner Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) setzte er die Kosten für Berufskleidung (schwarzer Anzug und Schuhe) als Betriebsausgaben an.

Das Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug, da es sich bei der Kleidung um sog. „bürgerliche Kleidung“ handle, die auch privat genutzt werden kann.

 

 

Lösung

Das FG Berlin-Brandenburg stimmt dem Finanzamt zu und geht in seiner ausführlichen Urteilsbegründung zugleich auf den modischen Wandel und seine Folgen für ältere BFH-Urteile ein.

Laut ständiger BFH-Rechtsprechung können Aufwendungen für bürgerliche Kleidung grundsätzlich nicht als Betriebs- bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Der Begriff „bürgerliche Kleidung“ steht dabei im Gegensatz zur typischen Berufskleidung und stellt Bekleidung dar, die auch außerhalb des Berufs getragen werden kann. Ausnahmen stellten für den BFH in einem Urteil aus dem Jahr 1970 z.B. der schwarze Anzug eines Leichenbestatters dar. Aus Sicht des BFH ließ der schwarze Anzug angesichts seiner beruflichen Verwendung eine Verwendung im privaten Bereich nicht mehr zu. Dies würde ihn vom Cutaway (großer Gesellschaftsanzug für den Tag) eines Hoteldirektors, dem Frack (taillenkurze Jacke mit Schößen – „Schwalbenschwänzen“) eines Oberkellners oder dem Smoking eines Tanzlehrers unterscheiden. Auch bei einem ähnlichen Urteil aus dem Jahr 1979 ist der BFH davon ausgegangen, dass ein Oberkellner seinen schwarzen Anzug nicht privat nutzen könne, und hat ihn daher als Berufskleidung anerkannt.

Das FG Berlin-Brandenburg teilt diese Auffassung nicht. Cut und Frack sind mittlerweile eher unüblich. Dagegen handelt es sich heutzutage bei einem schwarzen Anzug um eine bürgerliche Garderobe für festliche Anlässe auch im privaten Rahmen. Der schwarze Anzug von Bestattern oder Kellnern weist keine „berufsspezifischen Eigenschaften“ auf, welche ihn von bürgerlichen Anzügen für allgemeine festliche Anlässe unterscheidbar machen würden. Kann die Kleidung auch privat genutzt werden, stellt sie keine typische Berufskleidung dar; ein Ansatz als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten scheidet aus. Ob und in welchem Umfang die Kleidungsstücke vom Steuerpflichtigen auch zu privaten Anlässen tatsächlich verwendet wurden, ist dabei unerheblich.

Da das FG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil ausdrücklich von fünf BFH-Urteilen aus den Jahren 1970 bis 1990 abweicht, ist die Revision zugelassen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 12/2018

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