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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Privatnutzung eines betrieblichen Sonderfahrzeugs: Versteuerung eines geldwerten Vorteils

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 29.8.2018, 3 K 1205/18 (Revision zugelassen)

 

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug, welches auch privat genutzt werden kann, so hat der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil zu versteuern. Doch gilt dies auch, wenn es sich bei dem überlassenen Fahrzeug um ein Sonderfahrzeug handelt, welches dem Arbeitnehmer für dessen ständige Einsatzbereitschaft überlassen wird?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Leiter einer freiwilligen Feuerwehr bekam als Einsatzfahrzeug einen Kommandowagen gestellt, welcher mit speziellen Kommunikations- und Navigationssystemen ausgestattet war. Das Fahrzeug stand dem Leiter rund um die Uhr zur Verfügung. Bei längeren Urlauben überließ er den Wagen seinem Stellvertreter. Als Einsatzleiter war der Leiter der freiwilligen Feuerwehr bei Einsätzen häufig als Erster vor Ort und koordinierte die Einsätze mithilfe des Kommunikationsequipments.

Da er den Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für weitere Privatfahrten nutzte, lag aus Sicht des Finanzamts in der Gestellung des Einsatzfahrzeugs ein geldwerter Vorteil.

Nach Auffassung der klagenden Gemeinde lag dagegen kein geldwerter Vorteil vor. Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, leistungsfähige Feuerwehren zu unterhalten. Die Ausstattung des Leiters der Feuerwehr mit einem Einsatzfahrzeug ist eine Teilmaßnahme zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Der Leiter der freiwilligen Feuerwehr ist im Rahmen seines Ehrenamts verpflichtet, dauerhaft einsatzbereit zu sein. Insofern kann es jederzeit zu einem Wechsel von privaten zu dienstlichen Fahrten kommen.

 

 

Lösung

Das FG Köln gibt der klagenden Gemeinde recht. Ein geldwerter Vorteil liegt nur dann vor, wenn der zugewendete Vorteil auch einen Entlohnungscharakter hat. Wird der Vorteil dagegen ganz überwiegend aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, so besteht kein Entlohnungscharakter und somit auch kein geldwerter Vorteil.

Ausgehend von diesen Grundsätzen tritt im Ausgangsfall der Entlohnungscharakter hinter die eigenbetrieblichen Interessen der Gemeinde zurück. Die permanente Überlassung des Einsatzfahrzeugs an den Leiter der freiwilligen Feuerwehr ist ein geeignetes Mittel, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr zu genügen. Bei rund 160 geleisteten Einsätzen pro Jahr – teilweise auch an Feiertagen oder Silvester – lässt sich eine ständige Einsatzbereitschaft nur dann gewährleisten, wenn der Einsatzleiter von jedem Aufenthaltsort aus direkt an den Unfallort fahren könne. Die ständige Einsatzbereitschaft führt letztlich sogar dazu, dass den Leiter der freiwilligen Feuerwehr anstatt einer permanenten Nutzungsmöglichkeit eine permanente Nutzungspflicht trifft.

Somit liegt die Gestellung des Wagens auch für Privatfahrten im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse der Gemeinde. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Einsatzleiter bei längerer Abwesenheit den Wagen an seinen Stellvertreter übergibt.

In den bisherigen BFH-Urteilen zu dieser Thematik bestand lediglich eine zeitlich begrenzte Rufbereitschaft. Ob die hier entwickelten Grundsätze wie vom FG Köln auch auf eine dauerhafte Einsatzbereitschaft zu übertragen sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Revision ist daher zugelassen.

 

Praxishinweis:

Der Urteilsfall dürfte sich auch auf die Privatnutzung von Bereitschafts-Kfz in anderen Konstellationen übertragen lassen. Zu denken wäre beispielsweise an Industrieunternehmen und Installateure, die Heizungsanlagen verkaufen, einbauen und deren Wartung/Reparatur zusichern. In solchen Fällen wird häufig den zu Bereitschafts-/Notdiensten beauftragten Monteuren ein Service-Fahrzeug mit diversen Ersatzteilen, Werkzeugen etc. zur Verfügung gestellt. Sofern damit auch eine Einsatzbereitschaft u.a. nachts, an Feiertagen und am Wochenende gewährleistet werden soll, ist von einem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Kein geldwerter Vorteil dürfte vor allem dann zu versteuern sein, wenn der Montagewagen bei längerer Abwesenheit bzw. in Zeiten des Innendienstes einem Arbeitskollegen übergeben wird.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2019

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