CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Mitteilung von Mängeln im internen Kontrollsystem (IDW EPS 475)

Dr. Julia Busch

 

Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat mit IDW EPS 475 den Entwurf eines IDW Prüfungsstandards verabschiedet, der sich mit der Mitteilung von Mängeln im internen Kontrollsystem an die für die Überwachung Verantwortlichen und das Management befasst. Die Kommentierungsfrist zu dem Entwurf, dessen Anwendung regelmäßig ab 2021 verpflichtend sein soll, wurde bis 10.7.2019 festgesetzt.


 

 

Praxis-Info!

Die Grundsätze für die Kommunikation des Abschlussprüfers mit den für die Überwachung des Unternehmens Verantwortlichen sind Gegenstand von IDW PS 470 n.F. Dieser Prüfungsstandard erläutert dementsprechend die Informationspflichten des Abschlussprüfers gegenüber dem definierten Adressatenkreis.

Der nunmehr verabschiedete „Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Mitteilung von Mängeln im internen Kontrollsystem an die für die Überwachung Verantwortlichen und das Management“ (IDW EPS 475) soll diesen Standard flankieren und setzt die entsprechenden vom IAASB (International Auditing and Assurance Standards Board) verabschiedeten Anforderungen des ISA 265 um (International Standards on Auditing, ISA). Die Anforderungen dieses Standards sind bislang in IDW PS 261 n.F. umgesetzt, sodass durch den Übergang auf IDW PS 475 keine materiellen Auswirkungen erwartet werden.

Nach der Beschreibung des Anwendungsbereichs und -zeitpunkts von IDW EPS 475 werden das Ziel der Regelungen und die notwendigen Begriffsbestimmungen dargestellt. Auf dieser Grundlage werden dann die Anforderungen an die Mitteilung von Mängeln im internen Kontrollsystem an die für die Überwachung Verantwortlichen einerseits sowie an das Management des Unternehmens andererseits definiert. Weiterhin werden der Inhalt der notwendigen schriftlichen Mitteilung über bedeutsame Mängel im internen Kontrollsystem sowie die Auswirkungen für den Prüfungsbericht thematisiert. In gewohnter Weise ergänzen umfangreiche Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen die einzelnen Regelungen des Standardentwurfs.

 

IDW PS 475 soll nach Verabschiedung einer finalen Fassung erstmals anzuwenden sein auf die Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2020 beginnen, mit Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2021 enden. Regelmäßig soll die Erstanwendung also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr für das Geschäftsjahr 2021 erfolgen, wobei eine freiwillige vorzeitige Anwendung bei Erfüllung der Voraussetzungen zulässig sein soll.

Änderungs- sowie Ergänzungsvorschläge zu dem Standardentwurf können innerhalb der bis 10.7.2019 festgesetzten Kommentierungsfrist schriftlich dem IDW mitgeteilt werden.

 

 

WP/StB Dr. Julia Busch, Prokuristin der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 6/2019

becklink417731

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü