Dr. Hans-Jürgen Hillmer
BFH-Urteil vom 25.7.2019, III R 22/16
Echtes Umlaufvermögen darf nicht an der Wirklichkeit vorbei in fiktives Anlagevermögen umdefiniert werden, um so zusätzliches Gewerbesteueraufkommen zu mobilisieren. Dies hat der BFH zum Handel mit Reiseleistungen entschieden und damit ein (von der Branche lange erwartetes) Korrektiv gegen die von der Finanzverwaltung favorisierte Übermaßauslegung des § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG geschaffen. Im Ergebnis gilt: Der Reisevorleistungseinkauf eines typischen Reiseveranstalters unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
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Problemstellung
Im Streitfall ging es um Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt. Mit der Entscheidung des BFH mit Urteil vom 25.7.2019 (zu § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG) ist nun klargestellt, dass solche Entgelte nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen. Nach den genannten Vorschriften werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuerrechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebs des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.
Geklagt hatte eine Reiseveranstalterin, die Pauschalreisen organisierte. Im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung für 2008 nahm die Klägerin zwar Hinzurechnungen für von ihr geleistete Miet- und Pachtzinsen vor, jedoch nur hinsichtlich der von ihr angemieteten Geschäftsräume. Die an die Hoteliers gezahlten Entgelte blieben bei den Hinzurechnungen unberücksichtigt.
Das Finanzamt war nach Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung dagegen der Auffassung, dass nicht insgesamt eine Hotelleistung „eingekauft“ werde, sondern ein Teil des an die Hoteliers bezahlten Entgelts auf die „Anmietung“ von Hotelzimmern entfalle. Entsprechend erhöhte es den gewerblichen Gewinn um den gesetzlich vorgesehenen Teil dieser Mietzinsen. Das Finanzgericht Münster (FG) gelangte u.a. zu dem Ergebnis, dass in den von der Klägerin an die Hoteliers gezahlten Entgelten Mietzinsen enthalten seien und der betreffende Anteil bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen sei.
Lösung
Dagegen sah der BFH die Revision der Reiseveranstalterin als begründet an. Die Hinzurechnung setze neben dem Vorliegen eines Miet- oder Pachtvertrags voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Letzteres verneinte der BFH, da bei einer nur kurzfristigen Überlassung der Hotelzimmer auch nur eine entsprechend kurzfristige Eigentümerstellung der Reiseveranstalterin zu unterstellen sei. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder Umlaufvermögen sei der konkrete Geschäftsgegenstand des Unternehmens zu berücksichtigen.
Insofern sei entscheidend, dass das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters wie der Klägerin typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen Wirtschaftsgüter erfordere. Vielmehr diene die nur zeitlich begrenzte Nutzung der Wirtschaftsgüter dem Bedürfnis des Reiseveranstalters, sich ständig an dem Wandel unterliegende Markterfordernisse (wie z.B. veränderte Kundenwünsche oder veränderte Verhältnisse am Zielort der Reise) anpassen zu können. Drei vom BFH – unabhängig von der Reisebranche – verfasste Leitsätze seiner Entscheidung lauten:
(1) Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung wird für die Zuordnung eines gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsguts zum Anlage- oder Umlaufvermögen das Eigentum des Mieters oder Pächters voraussetzungslos fingiert. Entsprechend ist auch die Dauer des fiktiv angenommenen Eigentums auf die tatsächliche Dauer des jeweiligen Miet-/Pachtverhältnisses zu begrenzen.
(2) Die Fiktion des Eigentums bedingt nicht die Annahme, dass die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum erworben sein können. Aus der Fiktion des Eigentums folgt damit nicht zwangsläufig die Fiktion von Anlagevermögen.
(3) Die auf Basis des fiktiv angenommenen Eigentums vorzunehmende Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich so weit als möglich an den Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren.
- In einem für die Zeitschrift SRTour eingereichten Beitrag (erscheint in Heft 12/2019 am 15.12.2019) wird dazu von den Autoren Jorczyk/Mohr noch folgender Hinweis gegeben: Wenn der Reiseveranstalter das Auslastungsrisiko des Hotels weitestgehend beim Hotelier belässt, spricht dieses Geschäftsmodell für Umlaufvermögen. Insoweit kann auch bei mehrfacher „Anmietung“ – dem BFH zufolge – nicht von Anlagevermögen ausgegangen werden. So sei es gerade für Handelsunternehmen typisch, dass sie dem Umlaufvermögen zuzuordnende Produkte vom Hersteller oder von einem anderen Handelsunternehmen als Eigentum erwerben und an ihre eigenen Kunden durchleiten.
- Die Entscheidung ist von großer Tragweite für die Tourismuswirtschaft, die bei einem anderen Ausgang teilweise sicher auch Möglichkeiten gesucht hätte, in andere Länder auszuweichen. Der branchenbezogen formulierte vierte BFH-Leitsatz lautet: Das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters erfordert typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter, sondern eine zeitlich begrenzte Nutzung von Wirtschaftsgütern, deren Produkteigenschaften kurzfristig an sich wandelnde Marktverhältnisse angepasst werden können.
- Die Entscheidung dürfte nach Jorczyk/Mohr aber auch jenseits der Tourismusbranche Bedeutung erlangen, weil sie den Begriff des fiktiven Anlagevermögens neu justiert und schärft. Damit sollten z.B. auch Fragen der Aussteller auf Messen (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2019, 10 K 2717/17, SRTour 04/2019, 7 ff.; Az. BFH: III R 15/19) oder zur Anmietung beweglicher Wirtschaftsgüter für Filmproduktionen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2017, 11 K 11196/17, Revision eingelegt, Az. BFH: III R 38/17) geklärt sein.
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Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld
BC 12/2019
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