CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums: Pauschalwertverfahren

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 27.2.2020, IV C 6 – S 2137/19/10002 :001; DOK 2020/0178923

 

Die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sog. Jubiläumsrückstellungen) kann auf zwei Wegen erfolgen:

– Teilwertverfahren oder

– Pauschalwertverfahren.


 

 

Laut BMF-Schreiben vom 8.12.2008 (BStBl. I 2008, 1013) sind Jubiläumsrückstellungen anhand der nach den „Richttafeln 2005 G“ von Heubeck errechneten Pauschalwerte zu bemessen. Dabei sind zwingend die Werte zugrunde zu legen, die das Bundesfinanzministerium seinerzeit in einer Pauschalwerttabelle als Anlage zum Schreiben vom 8.12.2008 veröffentlicht hat.

Nachdem nunmehr die „Richttafeln 2005 G“ durch die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ ersetzt worden sind (vgl. BC 2018, 512, Heft 11), hat das Bundesfinanzministerium auf dieser Basis neue Tabellenwerte zusammengestellt. Diese befinden sich in dem eingangs genannten BMF-Schreiben vom 27.2.2020.

 

 

Anwendungszeitpunkt:

Für die neue Pauschalwerttabelle zur Bildung von Jubiläumsrückstellungen gelten folgende Anwendungsvorschriften:

  • Anwendung spätestens für die Rückstellungsbewertung von Zuwendungen anlässlich von Dienstjubiläen am Ende der Wirtschaftsjahre, die nach dem 29.6.2020 enden;
  • Anwendung frühestens für Wirtschaftsjahre, die nach dem 20.7.2018 (Tag der Veröffentlichung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“) enden.

Sind neben Jubiläumsrückstellungen auch Pensionsverpflichtungen oder sonstige versicherungsmathematische Bilanzposten des Unternehmens zu bewerten, setzt die frühere Berücksichtigung voraus, dass auch bei diesen Bewertungen der Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ erfolgt ist.

 

 

 

Praxis-Info!

Jubiläumsrückstellungen dürfen (gemäß § 5 Abs. 4 EStG) nur gebildet werden, wenn

  • das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat,
  • das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt,
  • die Zusage schriftlich erteilt ist und
  • der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erwirbt.

Für die Bemessung des Teilwerts von Jubiläumsrückstellungen bedarf es zur Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens von Mitarbeitern wegen Todes oder Invalidität versicherungsmathematischer Berechnungen. Zu diesem Zweck greift die Praxis in der Regel auf die Richttafeln von Heubeck zurück.

Aus Vereinfachungsgründen kann der Steuerpflichtige aus der Pauschalwerttabelle die Höhe der anzusetzenden Jubiläumsrückstellungen anhand der vom betreffenden Arbeitnehmer bereits abgeleisteten Dienstjahre und des Leistungszeitpunkts der jeweiligen Jubiläumszuwendung ablesen.

 

 

 

Bilanzierungshinweis:

Handelsrechtlich ist in diesem Fall eine Rückstellung für sämtliche rechtsverbindlich zugesagten Arbeitgeberleistungen zu bilden – dagegen sind steuerrechtlich ausschließlich schriftlich zugesagte Jubiläumszuwendungen relevant. Der Aufwand wird ratierlich in die Jahre der wirtschaftlichen Verursachung verlagert, in denen der Arbeitnehmer seine Leistung erbracht hat. Die Bewertung der Rückstellung umfasst

  • zum einen die zu erwartende durchschnittliche Lohn- und Gehaltssteigerung und
  • zum anderen eine Berücksichtigung der Fluktuation von Mitarbeitern. Sofern keine betrieblichen Erfahrungswerte hierzu verfügbar sind, ist es handelsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein pauschalierter Fluktuationsabschlag bei der Berechnung unterstellt wird.

Durch das BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit für den handelsrechtlichen Jahresabschluss für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 begannen, abgeschafft.

Die Abzinsung erfolgt mit dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB). Da es sich bei Jubiläumsrückstellungen um eine den Altersversorgungsverpflichtungen vergleichbare langfristige fällige Verpflichtung handelt, kann die Vereinfachungsregelung mit der Annahme einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren herangezogen werden (§ 253 Abs. 2 S. 2 HGB).

Die Ermittlung des Rückstellungswerts erfolgt üblicherweise durch ein versicherungsmathematisches Gutachten eines Aktuars unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der so ermittelte Teilwert der Verpflichtung wird durch die Abzinsung als Barwert errechnet. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das vom BMF veröffentlichte Pauschalwertverfahren auch zu handelsrechtlichen Zwecken herangezogen wird. In diesem Fall müssen die Beschränkungen des Steuerrechts zum Zweck der handelsrechtlichen Wertermittlung entfallen.

 

 

 

Buchung der Zuführung zur Jubiläumsrückstellung

Sonstige betriebliche Aufwendungen

an

Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbare langfristige Verpflichtungen zum langfristigen Verbleib (oder Sonstige Rückstellungen)

 

 

 

Bilanzierungshinweis:

Von der gewählten Bewertungsmethode – Teilwert- oder Pauschalwertmethode – kann der Steuerpflichtige nach den Vorgaben des BMF in der Steuerbilanz für alle Verpflichtungen nur einheitlich Gebrauch machen; zudem ist an der getroffenen Wahl grundsätzlich für fünf Wirtschaftsjahre festzuhalten.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 4/2020 

becklink427619

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü