Prof. Dr. Christian Zwirner
Die European Securities and Markets Authority (ESMA) formuliert Erwartungen an die Art und Weise, wie Unternehmen die Auswirkungen des Corona-Virus in ihren Quartals- und Halbjahresfinanzberichterstattungen darstellen. Vor diesem Hintergrund beziehen sich die Erläuterungen im Wesentlichen auf die Zwischenberichterstattung nach IAS 34 und auf die Veröffentlichung von sogenannten Interim Management Reports. Adressiert werden vor allem die Aktualisierung von unterschiedlichen Anhangangaben, wie zur Unternehmensfortführung, zu Bewertungsunsicherheiten und zu Schätzungsänderungen, und Angaben zur Einschätzung und zum Umgang der Geschäftsleitung mit den Herausforderungen des Corona-Virus.
Praxis-Info!
Vor dem Hintergrund, dass die ersten Auswirkungen des Corona-Virus am Anfang des Jahres 2020 ersichtlich wurden, geht die ESMA von einer diesbezüglich ausführlichen Zwischenberichterstattung 2020 aus. Zudem erwartet die ESMA, dass das Corona-Virus für die meisten Unternehmen ein wesentliches Ereignis nach IAS 34.15–15C darstellt, weshalb eine über den herkömmlichen Detaillierungsgrad hinausgehende Berichterstattung angezeigt sei. So sollen auch von einschlägigen IFRS/IAS geforderte Anhangangaben, bspw. von IAS 20 in Bezug auf die Inanspruchnahme von Unterstützungsmaßnahmen, berücksichtigt werden.
Grundsätzlich sind nach IAS 1.125 Angaben zu Schätzungen zu machen, auf deren Basis ein wesentliches Risiko besteht, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten innerhalb des Geschäftsjahres wertmäßig anzupassen. Laut der ESMA sind diese Angaben zu aktualisieren und, sofern sich Änderungen ergeben, ist über diese nach IAS 34.16A (d) zu berichten. Ferner sind nach IAS 1.25 Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung zu erläutern, auch wenn diese nicht zu einer Abweichung von der Fortführungsannahme führen. Daneben wird erwartet, dass sich erhöhte finanzielle Risiken als Resultat des Corona-Virus ergeben und diese sich vermehrt – bspw. in Form von Kreditneuverhandlungen oder Covenant-Brüchen – materialisieren. Diesbezüglich sind die von IFRS 7 geforderten Anhangangaben insbesondere zu Kredit- und Liquiditätsrisiken zu berücksichtigen. Diese sind grundsätzlich auch relevant für die Berechnung der erwarteten Kreditverluste nach IFRS 9 und für Anhangangaben zu den der Berechnung zugrunde liegenden Annahmen und Schätzungen.
Die ESMA geht ferner davon aus, dass das Corona-Virus in aller Regel einen Wertminderungshinweis gemäß IAS 36.9 darstellt. Vor dem Hintergrund der derzeit vorherrschenden Unsicherheiten kann zur Ermittlung des erzielbaren Betrags (recoverable amount) eine Szenario-Betrachtung angezeigt sein, wobei die Szenarien angemessen zu gewichten sind. Die Anhangangaben bezüglich der den Wertminderungen zugrunde gelegten Schätzungen und Annahmen und bezüglich der vorgenommenen Sensitivitätsanalysen sind zu aktualisieren und gegebenenfalls zu erweitern.
Daneben können die Auswirkungen des Corona-Virus ganz allgemein von Bedeutung sein für die Anwendung verschiedener Bilanzierungsstandards, bspw. bezüglich latenter Steuern (IAS 12), des Fair-Value (IFRS 13), der Rückstellungen und Versicherungsverträge (IAS 36 und IFRS 4 bzw. IFRS 17). Weiter rät die ESMA von einem separaten Ausweis der Auswirkungen des Corona-Virus in der GuV ab und legt stattdessen eine entsprechende Anhangangabe nahe.
Publizierte Interim Management Reports sollen laut ESMA Informationen dazu enthalten, inwiefern das Corona-Virus Auswirkungen auf die Formulierung von Zielen und die strategische Ausrichtung sowie auf den Geschäftsbetrieb und finanzielle Leistungsindikatoren hatte und – nach begründeter Einschätzung der Geschäftsleitung – haben wird, und auf welche Weise, bspw. durch die Inanspruchnahme von Unterstützungsmaßnahmen, diesen Auswirkungen begegnet werden soll.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
BC 7/2020
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