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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Langlebigkeitstrend in Deutschland: Alternativer Ansatz zur Bewertung von Pensionsrückstellungen

Prof. Dr. Christian Zwirner

 

Das IDW hat sich mit Schreiben vom 27.1.2021 an das Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. (IVS) gewandt. Hintergrund ist ein kürzlich entwickelter alternativer Ansatz für Zwecke der Bewertung von Pensionsrückstellungen, welcher die künftigen Langlebigkeitstrends in Deutschland berücksichtigt. Da die bilanzielle Anwendbarkeit des neuen Modells nicht per se als gegeben anzunehmen ist, schlägt das IDW vor, den alternativen Ansatz durch eine Arbeitsgruppe des IVS analysieren zu lassen und die Ergebnisse anschließend zu publizieren. Die Berücksichtigung steigender Lebenserwartungen für Zwecke der Bewertung von Pensionsverpflichtungen würde neben dem weiter anhaltenden Niedrigzinsniveau zu einem weiteren Anstieg der bilanzierten Werte führen.


Praxis-Info!

Aufgrund des oftmals signifikanten Anteils von Pensionsrückstellungen an der Bilanzsumme kommt der Festlegung von Bewertungsgrundlagen für Pensionsrückstellungen im Rahmen der Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen regelmäßig eine große Bedeutung zu. Zur Bewertung betrieblicher Versorgungsverpflichtungen werden biometrische Rechnungsgrundlagen benötigt, um die künftige (Rest-)Lebenserwartung der Versorgungsanwärter und -empfänger und somit u.a. die Zahldauer der Betriebsrente sowie den entsprechenden bilanziellen Verpflichtungsumfang ermitteln zu können. Neben dem in Deutschland etablierten Ansatz der Heubeck-Richttafeln RT 2018 G wurde jüngst ein alternativer Ansatz zur Modellierung der künftigen Langlebigkeitstrends in Deutschland entwickelt. Dieser basiert auf dem international üblichen Continuous Mortality Investigation (CMI-)Ansatz und wurde auf deutsche Verhältnisse angepasst sowie mit den Heubeck-Richttafeln RT 2018 G kombiniert.

In der Praxis kommt der Verwendung von (Standard-)Tabellenwerken für Zwecke der Einschätzung der Lebenserwartung der Versorgungsberechtigten eine besondere Bedeutung zu. Sofern die verwendeten Tabellenwerke allgemein anerkannt sind, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bewertung der Pensionsrückstellungen einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung im Sinne des § 253 Abs. 1 S. 2 HGB entspricht. Die IDW-Fachgremien sind in diesem Zusammenhang bereits nach Veröffentlichung der Heubeck-Richttafeln RT 2018 G zu der Auffassung gelangt, dass die Validierung (Überprüfung) und Implementierung durch den Berufsstand der Aktuare einen Baustein auf dem Weg zur allgemeinen Anerkennung neuer bzw. geänderter Tabellenwerke darstellt.

Das IDW führt in seinem Schreiben vom 27.1.2021 aus, dass die bilanzielle Anwendbarkeit des neuen Modells nicht per se als gegeben angenommen werden kann. Vor dem Hintergrund der Relevanz einer allgemeinen Anerkennung von Standard-Sterbetafeln in der Praxis bittet das IDW in seinem Schreiben vom 27.1.2021 daher darum, den alternativen Ansatz einer eingehenden Analyse zu unterziehen und die Ergebnisse anschließend zu veröffentlichen. Durch die Validierung des IVS könnte sich der neue Ansatz künftig möglicherweise als (alternative) Standard-Sterbetafeln qualifizieren.

Die Initiative des IDW verdeutlicht die zunehmende bilanzielle Bedeutung der Pensionsverpflichtungen in den Handels- und Steuerbilanzen deutscher Unternehmen. Während die Verzinsung im Steuerrecht nach wie vor mit 6% nach § 6a EStG erfolgt (und seit langer Zeit wegen des vergleichsweise hohen Zinssatzes in der Kritik steht), sind Pensionsverpflichtungen nach HGB mit einem jeweils aktuellen Marktzinssatz zu bewerten. Das seit Langem anhaltende Niedrigzinsniveau hat in diesem Zusammenhang zu einem starken Ansteigen der bilanzierten Verpflichtungen in den Handelsbilanzen geführt. Dasselbe gilt für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach IFRS. Neben den Anstieg der Verpflichtungen aufgrund sinkender Zinssätze führt auch eine gestiegene Lebenserwartung der Pensionsberechtigten zu einem weiteren Ansteigen der bilanzierten Werte.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

BC 3/2021

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