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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Berücksichtigung einer wachstumsbedingten Thesaurierung in der ewigen Rente ist grundsätzlich sachgerecht

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.9.2020, 21 W 121/15

 

Bei der Ertragswertermittlung für Zwecke der Unternehmensbewertung ist die Berücksichtigung einer wachstumsbedingten Thesaurierung in der ewigen Rente grundsätzlich sachgerecht. Die Höhe der wachstumsbedingten Thesaurierung ist im Regelfall in Abhängigkeit vom konkreten Kapitalbedarf, der sich aus dem Wachstum in der ewigen Rente ergibt, zu ermitteln. Die sich aus inflationsbedingten Wertsteigerungen ergebende Besteuerung ist dabei im Rahmen der Ertragswertermittlung angemessen.


 

 

Praxis-Info!

In seinem Beschluss vom 8.9.2020 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt u.a. zum Umgang mit der wachstumsbedingten Thesaurierung in der ewigen Rente bei der Ertragswertermittlung im Rahmen einer gewinn- und ertragsorientierten Darstellung entschieden. Die wachstumsbedingte Thesaurierung bildet die dauerhaft im Unternehmen verbleibenden erwirtschafteten Gewinne ab, die erforderlich sind, um bei gleichbleibender Kapitalstruktur, d.h. bei einem konstanten Verhältnis der Marktwerte von Eigen- und Fremdkapital, das Wachstum des Unternehmens zu finanzieren.

Das OLG Frankfurt kommt in seinem Beschluss zu folgendem Ergebnis: Für Zwecke der Unternehmensbewertung ist bei der Ertragswertermittlung im Rahmen einer gewinn- und ertragsorientierten Darstellung die Berücksichtigung einer wachstumsbedingten Thesaurierung in der ewigen Rente grundsätzlich sachgerecht.

Die Höhe der wachstumsbedingten Thesaurierung ist in der Regel anhand der Ermittlung des benötigten Kapitalbedarfs, der durch das Wachstum in der ewigen Rente verursacht wird, zu berechnen. Dabei kann die Höhe der Thesaurierung nicht pauschal mit einem festgelegten Prozentsatz (z.B. 1,0%) vom bilanziellen Eigenkapital geschätzt werden, wenn bedeutende Posten der Bilanz annahmegemäß in der ewigen Rente nicht wachsen.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist der Ansatz einer effektiven Veräußerungsgewinnbesteuerung ebenfalls auf die inflationsbedingten Wertsteigerungen anzuwenden. Auch bei einer unterstellten nachhaltigen Vollauskehrung der finanziellen Überschüsse in der ewigen Rente steigt der Unternehmenswert jährlich in Höhe der Wachstumsrate. Diese – durch das inflationsbedingte Wachstum induzierten (hervorgerufenen) – nominellen Unternehmenswertsteigerungen stellen sich als künftige Veräußerungsgewinne dar, die in der Folge grundsätzlich den gleichen steuerlichen Belastungen unterliegen wie thesaurierungsbedingte operative Unternehmenswertsteigerungen.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

BC 3/2021 

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