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Einkommen-/Lohnsteuer
   

FAQ zur Energiepreispauschale von 300 €

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF-Mitteilung vom 17.6.2022

 

Im September 2022 erhalten Arbeitnehmer/innen, die in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit den Steuerklassen I bis V stehen, von ihrem Arbeitgeber eine Energiepreispauschale von 300 € ausgezahlt. Diese unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber kann die an seine Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale als Monatszahler bereits im September 2022 in der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 von der für alle Arbeitnehmer einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer abziehen; der Zeitraum der „Vorfinanzierung“ durch den Arbeitgeber soll hierdurch bewusst kurz gehalten werden. Zu den Einzelheiten der Energiepreispauschale vgl. den Beitrag von Plenker in BC 2022, 255 ff., Heft 6.

 

 

Praxis-Info!

Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) abgestimmt und am 17.6.2022 auf seiner Internetseite veröffentlicht. Von Bedeutung sind insbesondere nachfolgende Klarstellungen:

 

 

1. Anspruchsberechtigter Personenkreis

Neben den „klassischen“ Arbeitnehmern sind auch anspruchsberechtigt:

  • Arbeitnehmer in einem aktiven Dienstverhältnis, die Lohnersatzleistungen beziehen (u.a. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld),
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (dies gilt unabhängig davon, ob der Lohnsteuerabzug pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers vorgenommen wird),
  • Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber steuerfreie oder steuerpflichtige Zuschüsse erhalten (z.B. nach dem Mutterschutzgesetz),
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z.B. Übungsleiter, Betreuer),
  • in Deutschland aufgrund des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler oder Grenzgänger (dies gilt auch dann, wenn der ausländische Staat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn hat),
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Studenten im entgeltlichen Praktikum,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer entsprechenden Werkstatt tätig sind,
  • Freiwillige im Sinne des Bundes- oder Jugendfreiwilligendiensts.

 

 

 

2. Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie aufgrund des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1.9.2022

– in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen (d.h., der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer weiterhin zur ELStAM-Datenbank angemeldet, und es handelt sich nicht um Betriebsrentner) und

– in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder dem Arbeitgeber als „Minijobber“ schriftlich bestätigt haben, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Auch beim Bezug von Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld) hat der Arbeitgeber in diesen Fällen die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen.

 

 

3. Keine Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung 2022, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Das sind z.B. folgende Fälle:

  • Am 1.9.2022 liegt kein Dienstverhältnis vor,
  • der Arbeitnehmer ist kurzfristig oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt,
  • der Arbeitgeber ist nicht zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichtet (z.B., weil er ausschließlich „Minijobber“ beschäftigt, für die er die Pauschalabgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See leistet) oder
  • der Arbeitnehmer hat keinen inländischen Arbeitgeber (z.B. ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland arbeitet im grenznahen Ausland bei einem ausländischen Arbeitgeber).

 

 

4. Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Bei Selbständigen (= Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) werden die Vorauszahlungen für das dritte Quartal 2022 um 300 € gemindert. Dies gilt aber nicht für Selbständige, die als Arbeitnehmer auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Bei ihnen werden die Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht gemindert, um eine nicht zulässige Doppelzahlung zu verhindern (vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale + Minderung der Vorauszahlung).

Da die Herabsetzung der Vorauszahlungen automatisch erfolgen soll und eine Differenzierung zwischen „aktiven“ und „früheren“ Arbeitnehmern nicht vorgenommen wird, erhalten Betriebsrentner, die neben ihren Versorgungsbezügen noch eine selbständige Tätigkeit ausüben – anders als zunächst angedacht (vgl. das Beispiel in BC 2022, 259, Heft 6) –, ihre Energiepreispauschale erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BC 7/2022

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