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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Steuerliche Behandlung von Verlusten aus einem Zinsswap

Christian Thurow

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.4.2013, 4 K 2859/09 (Revision zugelassen)

 

Viele Darlehen enthalten variable Zinszahlungen. Dabei richtet sich der zu zahlende Zinssatz nach einem vereinbarten Basiszinssatz (z.B. 3M LIBOR) zuzüglich eines individuellen Aufschlags. Der künftige Zinsaufwand ist hier von der Entwicklung des Basiszinssatzes abhängig. Um sich vor Zinsänderungsrisiken zu schützen, können sog. Zinsswaps abgeschlossen werden: Dabei vereinbart ein Darlehensnehmer mit einer Gegenpartei (in der Regel eine Bank) einen Austausch von fixen gegen variable Zinszahlungen. Liegen die variablen Zinsen unter dem Fixzinssatz, führt der Austausch zu einem Verlust beim Darlehensnehmer. Fraglich ist, wie so ein Verlust steuerlich zu behandeln ist.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Steuerpflichtiger erwarb zum Kaufpreis von 600.000 € Anteile an der Y-GmbH. Für dessen Finanzierung nahm er bei einer Bank ein Darlehen auf (6½ Jahre Laufzeit; 3M EURIBOR + 0,75%). Zur Absicherung gegen das Zinsänderungsrisiko schloss er gleichzeitig mit seiner Bank einen Zinsswap (gleiche Laufzeit, gleicher Basisbetrag wie Darlehen) ab.

Im folgenden Steuerjahr wurde der Kauf der GmbH-Anteile rückabgewickelt und das Darlehen vollständig zurückgeführt. Zugleich wurde eine neue Kaufpreisvereinbarung für die GmbH-Anteile über 400.000 € getroffen, die wiederum zu 100% über ein Darlehen finanziert wurde. Die Bank stimmte einer Änderung der Zinsswap-Vereinbarung nicht zu. Insofern wurden weiterhin Zinsen auf Basis von 600.000 € getauscht. Aufgrund der Entwicklung des Basiszinssatzes führte das Swapgeschäft zu Verlusten beim Steuerpflichtigen: Der zu zahlende fixe Zinsbetrag war höher als der erhaltene variable Zinsbetrag.

Wiederum ein Jahr später wurde auch der zweite Anteilskauf rückabgewickelt und das bestehende Darlehen vollständig zurückgeführt. Das Swapgeschäft war nicht vorzeitig kündbar und musste als Verlustgeschäft fortgeführt werden.

Die aus dem Swapgeschäft resultierenden Verluste machte der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte eine solche Berücksichtigung jedoch ab. Dazu wurden die folgenden zentralen Argumente angeführt:

  • Zinsswaps seien steuerrechtlich stets getrennt vom Basisgeschäft zu beurteilen. Die Bildung sog. Bewertungseinheiten sei steuerrechtlich nicht möglich.
  • Die Einnahmen aus Zinsswaps seien mangels Leistungsaustauschs nicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, sondern stellten (nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG a.F. vor dem 18.8.2007) zu besteuernde unbedingte Termingeschäfte dar. Folglich dürfen Verluste aus einem Zinsswap nur (gemäß § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG) in Höhe des Gewinns ausgeglichen und nicht (nach § 10d EStG) abgezogen werden. Somit ist eine Berücksichtigung der Swapkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen.

 

 

Lösung

Das FG Baden-Württemberg widerspricht in seinem Urteil der Auffassung des Finanzamts. Demnach stellen die Swapkosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Das Finanzgericht benennt in seiner Urteilsbegründung die folgenden Argumente:

  • Die Schuldzinsen aus den ursprünglichen Darlehensverträgen sind unzweifelhaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu behandeln.
  • Die Swapkosten teilen das Schicksal der Schuldzinsen, weil Darlehen und Swap sehr wohl eine Einheit bilden. Hierdurch bekommen die Swapkosten einen zinsähnlichen Charakter. Die Bildung einer Einheit von Darlehen und Swap ist im vorliegenden Fall ersichtlich: Beide Verträge wurden fast zeitgleich abgeschlossen und sind inhaltlich aufeinander abgestimmt.
  • Die Herabsetzung des Darlehensbetrags von 600 T€ auf 400 T€ bleibt ohne Auswirkung auf die steuerliche Behandlung der Swapkosten. Unbestritten war eine Anpassung des Swapvertrags an das neue Darlehen aufgrund der Weigerung der Bank nicht möglich. Der Darlehensnehmer musste daher den ursprünglichen Swapvertrag fortführen. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses von Darlehens- und Swapvertrag vorliegende Einkunftserzielungsabsicht reicht jedoch aus, die Swapkosten weiterhin als Werbungskosten zu qualifizieren.
  • Gleiches gilt für den Zeitraum nach Kündigung und Rückführung des Darlehens: Da eine Kündigung des Swaps vor Ablauf des Vertrags nicht möglich war, musste der Steuerpflichtige das Verlustgeschäft fortführen. Allerdings sind diese Aufwendungen aufgrund der ursprünglichen Einkunftserzielungsabsicht weiterhin als Werbungskosten anzusetzen.

 

 

Praxishinweise:

  • Entscheidend für die steuerliche Behandlung von Swapkosten ist aus Sicht des FG Baden-Württemberg das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit (mit Einkunftserzielungsabsicht) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Zur Bestimmung der Einheit stellt das Finanzgericht vor allem auf die zeitliche Nähe des Vertragsabschlusses und die enge wirtschaftliche Abstimmung ab (gleiche Laufzeit, gleicher Basisbetrag, gleicher variabler Zinssatz).
  • Eine einmal gebildete Einheit von Grund- und Sicherungsgeschäft wird nicht automatisch dadurch gelöst, dass das Grundgeschäft geändert oder beendet wird. Kann eine solche Änderung oder Beendigung aufgrund vertraglicher Regelungen beim Sicherungsgeschäft nicht erreicht werden, ist das Sicherungsgeschäft dennoch weiterhin als „Einheit“ mit dem ursprünglichen Grundgeschäft anzusehen.
  • Wichtig ist: Das Sicherungsgeschäft darf nur der Absicherung eines aus dem Grundgeschäft resultierenden Risikos dienen. Dies ist nicht der Fall, wenn spekulative Zwecke verfolgt werden.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 10/2013

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