BMF-Schreiben vom 12.11.2013, IV C 5 – S 2334/13/10002
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1.1.2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.
Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2014 sind – teilweise – durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.10.2013 (BGBl. I 2013, S. 3871) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2014 gewährt werden,
a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 €,
b) für ein Frühstück 1,63 €.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR hingewiesen sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30.9.2013 (BStBl. I 2013, S. 1279) hingewiesen.
Praxis-Info!
Der Sachbezugswert gilt bei Abgabe einer unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeit (einschließlich der üblichen Getränke) unabhängig davon, ob der Arbeitgeber selbst eine Kantine betreibt bzw. verpachtet oder ob er an eine Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung Barzuschüsse oder andere Leistungen zur Verbilligung der Mahlzeiten erbringt. Der steuerpflichtige Sachbezug ist somit unabhängig vom Ort der Essenseinnahme (Betriebskantine oder Gaststätte) und der Art der Zuzahlung (Essensmarken oder Barzuschuss) durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer selbst sowie der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers gegeben, sofern folgende Voraussetzung vorliegt: Der eigene finanzielle Beitrag des Arbeitnehmers zur Mahlzeit unterschreitet den anteiligen amtlichen Sachbezugswert.
Für diese Sachbezugswerte wird eine Pauschalsteuer von 25% erhoben, die dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil anzurechnen ist (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 1a EStG); Sozialabgaben werden nicht erhoben. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil fällt nicht an, wenn der Arbeitnehmer eine Zuzahlung in Höhe des Sachbezugswerts leistet. In der Praxis sind zwei Varianten denkbar:
- Bei Gewährung unentgeltlicher Mahlzeiten gehört stets der amtliche Sachbezugswert zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
- Werden Mahlzeiten verbilligt abgegeben, so gehört nur der Differenzbetrag zwischen den Zuzahlungen des Arbeitnehmers und dem amtlichen Sachbezugswert zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das bislang geltende Wahlrecht, die Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert oder dem Sachbezugswert anzusetzen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR), gilt ab 2014 nicht mehr.
Die Anforderungen an die Arbeitgeber-Veranlassung bei der Mahlzeitenabgabe durch Dritte sind durch R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR herabgesetzt worden: Danach reicht es aus, wenn – die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und – die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Dies unterstreicht nunmehr auch das neue Reisekostenrecht ab 2014 (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG). Demzufolge kann die Pauschalsteuer in Höhe von 25% angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt. Übersteigt der Wert der Mahlzeit (einschließlich Getränke) – ab dem Jahr 2014 – den Betrag von 60 € (inkl. USt – „Belohnungsessen“), ist sie mit ihrem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn anzusetzen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 3 LStR). Bis Ende 2013 liegt die Grenze noch bei 40 €. Gegebenenfalls kann allerdings die „44-€-Freigrenze“ (pro Kalendermonat) für Sachbezüge in Anspruch genommen werden, da es sich bei der Mahlzeitengestellung um einen Sachbezug handelt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Seit dem Veranlagungszeitraum 1998 werden Essensmarken nicht mehr generell als Sachbezug mit dem amtlichen Sachbezugswert erfasst, falls die Kantine nicht vom Arbeitgeber selbst betrieben wird. Übersteigt der (Verrechnungs-)Wert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert um mehr als 3,10 € (im Veranlagungszeitraum 2014 > 6,10 €), ist dieser Wert als Einnahme anzusetzen (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 Buchst. cc LStR).
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[Anm. d. Red.]
BC 12/2013
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