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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung zugunsten des Arbeitgebers nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 7.11.2013, IV C 5 – S 2378/0-07

 

Mit Urteil vom 13.11.2012 (VI R 38/11) hat der BFH entschieden, dass vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohn rechnen und dass eine Minderung der Festsetzung einer Lohnsteuer-Entrichtungsschuld durch eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen zulässig ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil wie folgt anzuwenden:

 

 

1. Vorliegen von Arbeitslohn

Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, liegt kein Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Hingegen gehören versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers auch dann zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn sie der Arbeitgeber zurückfordern kann (BFH vom 4.5.2006, VI R 17/03, BStBl. II 2006, S. 830).

 

 

2. Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen

Die Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen und von Lohnsteuerfestsetzungen ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Ablauf des für die Anmeldung maßgebenden Kalenderjahres zulässig. Führt die geänderte Lohnsteuer-Anmeldung zu einer geringeren Lohnsteuer, ist eine Änderung aber nur in Fallgestaltungen zulässig, die mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt vergleichbar sind. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer die Beträge, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, ohne vertraglichen Anspruch gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat.

In solch einem Fall hat das Finanzamt dem Änderungsantrag – ungeachtet der sich aus § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG ergebenden Rechtsfolgen – zu entsprechen, wenn der Arbeitgeber die nach Maßgabe des § 41b Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 1 EStG bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt. Der Arbeitgeber hat die berichtigte Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu kennzeichnen.

Für den Antrag auf Änderung einer Lohnsteuer-Anmeldung ist nach § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Der Arbeitgeber hat seinen Änderungsantrag zu begründen; § 41c Abs. 4 Satz 1 EStG gilt entsprechend.

 

 

3. Haftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG

Sind Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung unrichtig oder nicht vollständig, haftet der Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die aufgrund der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

 

Praxis-Info!

Eine Lohnsteuer-Anmeldung ist eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und kann daher grundsätzlich jederzeit bis zum Ende der Festsetzungsverjährung geändert werden (also im Normalfall – vorbehaltlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung mit anschließender Aufhebung des Vorbehalts – innerhalb der nächsten vier Jahre).

 

 

Hinweis:

Etwas anderes gilt bei einer Änderung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber: Diese ist nach Ablauf des Kalenderjahres aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung (nächster Termin: 28.2.2014) zulässig (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Unmaßgeblich ist, ob die vom Arbeitgeber verwendeten Software-Programme ein nachträgliches „Aufrollen” ermöglichen oder nicht.

 

 

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist eine Steuererklärung in Form einer Steueranmeldung, da der Arbeitgeber in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen hat (§ 150 Abs. 1 AO). Eine Steueranmeldung steht kraft Gesetzes einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 i.V.m. § 164 AO). Führt eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder eine erstmalige Lohnsteuer-Anmeldung ausnahmsweise zu einer Steuervergütung, steht die Steueranmeldung nur dann einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, wenn das Finanzamt – formlos – zustimmt (§ 168 Satz 2 AO).

 

 

Praxishinweise:

  • Von der Zustimmung des Finanzamts zur Berichtigung der Lohnsteuer-Anmeldung erfährt der Arbeitgeber regelmäßig erst durch die Auszahlung bzw. Gutschrift des zu erstattenden Betrags. Stimmt das Finanzamt der Lohnsteuer-Anmeldung nicht zu, erlässt es einen Steuerbescheid (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Vorbehalt der Nachprüfung bewirkt, dass die Steuerfestsetzung in Form der vom Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt eingereichten Lohnsteuer-Anmeldung jederzeit aufgehoben oder geändert werden kann, solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO).
  • Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit, etwaige Fehler bei der Lohnabrechnung rückwirkend zu korrigieren. Dafür reicht es aus, wenn er für die bereits abgelaufenen Anmeldungszeiträume berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt.
  • Die Abgabe der berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung beim Betriebsstättenfinanzamt ist als solche besonders zu kennzeichnen. In die berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung müssen alle Angaben für den entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum aufgenommen werden, und zwar auch diejenigen, die unverändert geblieben und daher nicht zu berichtigen sind. Es ist nicht möglich, beim Betriebsstättenfinanzamt eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung nur mit den Unterschiedsbeträgen abzugeben.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 12/2013

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