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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Privatnutzung eines betrieblichen Kfz mit Satellitennavigationsgerät

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 16.2.2005, VI R 37/04

 

Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der 1%-Regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät.

 

Praxis-Info!

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur beruflichen und privaten Nutzung einen Firmenwagen, wird der geldwerte Vorteil für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig nach der 1%-/0,03%-Listenpreisregelung ermittelt. Listenpreis ist – auch bei Gebrauchtfahrzeugen –

  • die auf volle 100 € abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung

  • zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen (z.B. Klimaanlage, Autoradio, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer.

Im Streitfall ging es um die Klärung folgender Fragen:

  • Sind auch die Anschaffungskosten eines Satellitennavigationsgeräts, das mit dem sog. Global Positioning System (GPS) arbeitet und auch privat genutzt werden darf, im Bruttolistenpreis (zur Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs) zu berücksichtigen?

  • Handelt es sich nicht vielmehr um ein Telekommunikationsgerät (i.S. des § 3 Nr. 45 EStG), dessen Gebrauchsüberlassung durch den Arbeitgeber steuerfrei ist?

Der BFH hat hierzu klargestellt: Auch der Aufpreis, welcher auf das GPS-gestützte Navigationssystem entfällt, darf nicht aus der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) herausgerechnet werden.

Begründung: Unter dem inländischen Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung (i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen – ebenso die Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen. Sie erhöhen den Listenpreis des Fahrzeugs entsprechend.

Wegen des vereinfachenden und typisierenden Charakters der Bewertung nach der 1%-Regelung ist es nicht gestattet, einzelne unselbständige Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs selbst zu trennen. Denn besteuert wird im Rahmen der 1%-Regelung – wie auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode – die private Nutzbarkeit des konkreten Fahrzeugs insgesamt.

Mit dem Betrag, der nach der 1%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, werden sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit zur Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben. Es kommt nicht darauf an, ob das Navigationssystem als steuerbefreites „Telekommunikationsgerät“ einzustufen ist oder nicht.

Im Übrigen: Die werkseitig fest eingebaute Anlage ist jedenfalls kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte. Die Vorteile des Arbeitnehmers, die sich aus der Nutzung des Navigationsgerätes ergeben, sind als unselbständiger Bestandteil des auf den Firmenwagen insgesamt bezogenen Nutzungsvorteils enthalten. Diese Vorteile unterliegen keiner gesonderten Besteuerung, weshalb sie von der Besteuerung auch nicht nach § 3 Nr. 45 EStG (Einstufung als Telekommunikationsgerät) freigestellt werden können.

 

Praxishinweis:

Arbeitgebern war von der Finanzverwaltung (siehe Verfügung der OFD Koblenz vom 18.10.2004, siehe hier , vgl. auch Plenker BC 12/2004, S. 278) empfohlen worden, das Navigationsgerät bis zur endgültigen Entscheidung des BFH weiterhin als steuerpflichtige Sonderausstattung zu behandeln. Sie sollten zudem ihre Arbeitnehmer über das anhängige Verfahren informieren, damit diese ggf. gegen ihre Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen können, die bis zur Entscheidung des BFH ruhten.

Bitte beachten! Erst nach Veröffentlichung dieses BFH-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II ist dessen allgemeine Anwendung durch die Finanzämter sichergestellt und sind entsprechende Einkommensteuerbescheide rechtskräftig.

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 7/2005

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