CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Einkommen-/Lohnsteuer
   

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale: Anwendungsschreiben

Jürgen Plenker

Entwurf des BMF-Schreibens vom 11.10.2012, IV C 5 – S 2363/07/0002-03; DOK 2012/0929862 – ELStAM-Anwendungsschreiben

 

Im Newsletter vom 18.10.2012 haben wir Sie über den Entwurf des Startschreibens zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung den Entwurf eines Anwendungsschreibens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen im Internet bekannt gemacht. Auch in diesem Fall ist die Veröffentlichung dieses Schreibens zum jetzigen Zeitpunkt als Entwurf erforderlich, da ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 1.11.2012 möglich ist, die gesetzlichen Grundlagen jedoch erst durch das voraussichtlich Ende November 2012 verabschiedete Jahressteuergesetz 2013 geschaffen werden. Auf folgende Regelungen wird besonders hingewiesen:

  • Für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale kann für den Normalfall davon ausgegangen werden, dass die nach dem Entwurf erforderlichen technischen Voraussetzungen (Authentifizierung des Arbeitgebers, persönliche Daten der Arbeitnehmer) in der Lohnbuchhaltungssoftware bereits vorhanden sind. Treten dennoch Schwierigkeiten technischer Art auf, sollte der Softwareanbieter kontaktiert werden.
  • Weichen die erstmals abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale von den auf den Papierbescheinigungen eingetragenen bzw. im Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab, besteht für den Arbeitgeber für die vergangenen Lohnzahlungszeiträume weder eine Korrekturpflicht (nach § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG) noch eine Anzeigepflicht (nach § 41c Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 EStG). Diese Pflichten entfallen, da dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerabzugsmerkmale mit zeitlicher Rückwirkung zur Verfügung gestellt werden und der Arbeitgeber bei der Berücksichtigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale aufgrund der vom Arbeitnehmer vorgelegten Papierbescheinigung vorschriftsmäßig gehandelt hat.

 

Beispiel:

Arbeitgeber A steigt zum 1.7.2013 in das elektronische Abrufverfahren (ELStAM-Verfahren) ein. Er meldet seinen Arbeitnehmer B entsprechend der ihm vorliegenden Lohnsteuerkarte 2010 mit der Steuerklasse III als Hauptarbeitgeber zur ELStAM-Datenbank an. Die ELStAM-Datenbank stellt ihm aufgrund seiner Anforderung die ab dem 1.7.2013 gültigen ELStAM für den Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I zur Verfügung, da der Arbeitnehmer bereits Ende 2012 von seinem Ehegatten geschieden worden ist.

 

Lösung:

Arbeitgeber A ist nicht zu einer Korrektur des Lohnsteuerabzugs für die Monate Januar bis Juni 2013 verpflichtet, da ihm keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mit zeitlicher Rückwirkung (ELStAM-Abruf ab Juli 2013) zur Verfügung gestellt worden sind (kein Fall des § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und er die Lohnsteuer aufgrund der Angaben in der Lohnsteuerkarte 2010 in den Monaten Januar bis Juni 2013 vorschriftsmäßig einbehalten hat (kein Fall des § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Folglich hat Arbeitgeber A auch keine Anzeigeverpflichtung gegenüber seinem Betriebsstättenfinanzamt nach § 41c Abs. 4 EStG. Das Finanzamt hat die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer B nachzufordern (§ 39 Abs. 5, § 42d Abs. 2 EStG).

 

 

  • Der Arbeitgeber hat mit Zustimmung des Arbeitnehmers einmalig die Möglichkeit, auf eine sofortige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM zu verzichten. Stattdessen kann er den Lohnsteuerabzug für die Dauer von bis zu sechs Kalendermonaten weiter nach der vorliegenden Papierbescheinigung (insbesondere Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013 oder einem ELStAM-Ausdruck in Verbindung mit den vorstehend genannten Papiernachweisen) durchführen; der Sechsmonatszeitraum gilt auch dann, wenn dieser über das Ende des Einführungszeitraums (= 31.12.2013) hinausreicht.
  • Beruhen die nach Auffassung des Arbeitnehmers unzutreffend gebildeten ELStAM auf (fehlerhaften) Meldedaten, hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. Bei unzutreffenden ELStAM, die auf vom Finanzamt zu bildenden Merkmalen beruhen (z.B. Freibetrag aus dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren, Steuerklassenkombination bei Ehegatten, Beantragung der Steuerklasse II), korrigiert das Finanzamt auf Veranlassung des Arbeitnehmers die ELStAM in der Datenbank. Daraufhin werden dem Arbeitgeber die zutreffenden ELStAM elektronisch zur Verfügung gestellt.
  • Der Arbeitnehmer hat das Recht, beim Finanzamt den Abruf der ELStAM nur für bestimmte Arbeitgeber freizuschalten (sog. Positivliste) und für bestimmte oder gar für alle Arbeitgeber zu sperren (sog. Negativliste bzw. Vollsperrung). In solch einem Fall hat ein Arbeitgeber, dem trotz des Abrufs keine ELStAM mitgeteilt werden, den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.
  • Bei der Zahlung verschiedenartiger Bezüge (z.B. eigene Versorgungsbezüge und Hinterbliebenenbezüge oder Betriebsrente und regulär zu versteuernder Arbeitslohn) ist für die Versteuerung – wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstverhältnisses – eine Zusammenrechnung vorzunehmen. Bis zum 31.12.2013 wird es aber nicht beanstandet, wenn für einen dieser Bezüge die ELStAM und für den anderen Bezug die Steuerklasse VI angewendet wird.

 

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Plenker

 

 BC 11/2012

becklink338619

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü