OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation Einkommensteuer vom 7.3.2014 (Nr. 09/2014)
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren sind (BFH-Urteil vom 1.8.2007, XI R 48/05, BStBl. II 2008, 282), ist die Frage aufgeworfen worden, ob diese Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip auch in dem Fall anwendbar ist, in dem sich die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag und damit einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar verschiebt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 108 Abs. 3 AO).
Dies war zuletzt bei den am Samstag, dem 10.1.2009, und am Sonntag, dem 10.1.2010, fälligen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der Fall.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die der steuerpflichtigen Person kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Wirtschaftsjahr bezogen. Für wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben ist in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 „Allgemeines“ EStH, BFH vom 24.7.1986, IV R 309/84, BStBl. II 1987, 16, BFH vom 13.3.1964, VI 152/63). Beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Zu- oder Abfluss) müssen kumulativ vorliegen.
Dabei ist als „kurze Zeit“ nach ständiger Rechtsprechung ein Zeitraum von höchstens zehn Tagen anzusehen. Der Zeitraum kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden (BFH vom 6.11.2002, X B 30/02, BFH/NV 2003, 169; Frotscher, EStG, § 11, Rz. 46; Blümich, EStG, § 11, Rz. 92; Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 11, Rz. 259).
Nach diesen Grundsätzen fällt eine wegen § 108 Abs. 3 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG zu einem Zeitpunkt nach dem 10.1. fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG.
In diesem besonderen Fall sind daher die allgemeinen Grundsätze des § 11 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG zu befolgen. Eine Berücksichtigung der Umsatzsteuer-Erstattung bzw. -Zahlung im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit scheidet aus.
Diese Behandlung entspricht insbesondere dem Grundsatz, dass es sich bei den Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG um eng begrenzte und nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmeregelungen vom Zu- und Abflussprinzip handelt.
Diese Rechtsauffassung wurde mit Urteil des FG Niedersachsen vom 24.2.2012, 3 K 468/11, bestätigt. Der Kläger hatte hier am Montag, dem 11.1.2010, die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das IV. Quartal 2009 gezahlt und als Betriebsausgabe für das Jahr 2009 behandelt. Das FG führte aus, dass eine Erweiterung der Höchstgrenze von 10 Tagen nach der BFH-Rechtsprechung nicht in Betracht komme.
Der BFH hat aufgrund der gegen das Urteil eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen VIII R 34/12 anhängig ist. Entsprechende Einsprüche ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, Aussetzung der Vollziehung (ADV) ist nicht zu gewähren.
Praxis-Info!
Eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahres entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung (am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums) ist als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum abziehbar. Derartige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind Betriebsausgaben (und nicht nur durchlaufende Posten!), die wirtschaftlich zum abgelaufenen Kalenderjahr gehören.
Die Vorsteuer-Erstattungen für das 4. Quartal eines Kalenderjahres werden regelmäßig erst nach Ablauf von 10 Tagen im nachfolgenden Jahr ausbezahlt, da das Finanzamt diese (gemäß § 168 Satz 2 AO) einer Prüfung zu unterziehen hat. Diese Betriebseinnahme wird somit – im Unterschied zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen – nicht im vorangegangenen Kalenderjahr erfasst. |
Die Kenntnis des zutreffenden Zahlungszeitpunkts ist für Rechnungswesenpraktiker gerade auch im Debitoren- oder Kreditorenmanagement entscheidend (u.a. hinsichtlich des Mahnwesens, der Berechnung von Verzugstagen und Verzugszinsen, der Einhaltung der Skontofristen usw.).
Nach deutschem Recht ist der Leistungsort auch für die Geldschuld – mangels anderslautender Vereinbarungen – beim Schuldner (§ 269 Abs. 1 BGB i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB). Nach der bislang herrschenden Meinung kommt es (mit Blick auf diese Gesetzesregelung) bei Geldschulden für die Rechtzeitigkeit auf die Vornahme der Leistungshandlung am Sitz des Schuldners an. Im Klartext: Der Schuldner muss lediglich dafür sorgen, das Geld vor Fristablauf auf den Weg zu bringen (und eine ausreichende Deckung auf seinem Bankkonto sicherstellen). Folglich kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift (Wertstellung) beim Gläubiger an. Folge:
- Ein Überweisungsauftrag muss somit beim Geldinstitut (Bank) bei vorhandener Kontodeckung vor Fristablauf eingehen – nicht erforderlich ist die Abbuchung des überwiesenen Betrags vom Schuldnerkonto, erst recht nicht die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto.
- Bei Zahlung mittels eines gedeckten Schecks genügt die rechtzeitige Absendung an den Gläubiger vor Fristablauf (z.B. „Einwurf in den Post-Briefkasten“, „Übergabe an den Kurier“, „Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers“); siehe hierzu auch H 11 [Scheck] EStH. Einer etwaigen rechtlichen Möglichkeit des Schuldners, eine Sperrung oder einen Widerruf des Schecks zu bewirken, hat der BFH dabei keine Bedeutung beigemessen (vgl. BFH-Urteil vom 8.11.1968, VI R 81/67, BStBl. II 1969, 76).
Achtung! Laut der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Entscheidung vom 3.4.2008, C 306/06) ist für die Frage der Rechtzeitigkeit einer Banküberweisung der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto maßgebend. Begründung: Bei einer durch Banküberweisung abgewickelten Zahlung versetzt lediglich die Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Konto des Gläubigers (= Wertstellung) diesen in die Lage, über den betreffenden Betrag zu verfügen (vgl. ausführlich mit Anwendungsbeispielen Kaiser, BC 2008, 257 ff., Heft 10). |
[Anm. d. Red.]
BC 6/2014
becklink357943