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Einkommen-/Lohnsteuer
   

ELStAM bei verschiedenen Lohnarten

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 23.10.2014, IV C 5 – S 2363/13/10003; DOK 2014/0839244

 

In den BMF-Schreiben vom 7.8.2013, BStBl. I 2013, 951, Rz. 104–106, sowie vom 25.7.2013, BStBl. I 2013, 943, Tz. III. 5, wird aus Vereinfachungsgründen auf die Möglichkeit einer besonderen Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen hingewiesen (Nichtbeanstandungsregelung). Diese Regelung gilt bisher nur für die Kalenderjahre 2013 und 2014.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Nichtbeanstandungsregelung aus Billigkeitsgründen für das Kalenderjahr 2015 verlängert. Folglich kann der Arbeitgeber solche Bezüge weiterhin wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandeln und die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden. Für den anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM zugrunde zu legen. Wird für einen Versorgungsbezug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI erhoben, ist § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wonach kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen ist. Die Lohnsteuerbescheinigung ist jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Übrigen wird auf die oben genannten Regelungen in den BMF-Schreiben vom 7.8.2013 und vom 25.7.2013 verwiesen.

Diese Verlängerung gilt für die Lohnsteuererhebung auf den laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2016 enden, und für die Lohnsteuererhebung auf sonstige Bezüge, die vor dem 1.1.2016 zufließen.

 

 

Praxis-Info!

Zahlt der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge, sind diese als einheitliches Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber zusammenzurechnen und nach denselben ELStAM zu erheben.

 

 

Beispiele für die Zahlung verschiedenartiger Bezüge:

  • Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis; die Lohnsteuer wird nicht pauschal erhoben.
  • Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber Hinterbliebenenbezüge und eigene Versorgungsbezüge oder Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis.
  • Ein Arbeitnehmer ist in Elternzeit und arbeitet gleichwohl beim selben Arbeitgeber weiter.

 

 

Behandelt der Arbeitgeber solche Bezüge bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen, sind für vor dem 1.1.2016 (bislang vor dem 1.1.2015) endende Lohnabrechnungszeiträume die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM für einen der gezahlten Bezüge anzuwenden. Für den jeweils anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM für ein zweites Dienstverhältnis zugrunde zu legen.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 11/2014

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