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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Zuwendung an leitende Angestellte

Christian Thurow

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2014, 6 K 769/14

 

Eine vGA ist eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung. Eine solche Veranlassung kann auch bei Zuwendungen an Personen vorliegen, die keine Gesellschafter sind, wie ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg zeigt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

X, Y und Z sind alleinige Gesellschafter einer GmbH. In den Jahren 2009 bis 2011 wendete die GmbH ihren Gesellschaftern und zwei leitenden Angestellten Tantiemen in Form von 100-€-Goldmünzen zu. Da die Goldmünzen ein offizielles Zahlungsmittel im Euro-Raum darstellen, setzte die GmbH die Münzen bei Abgabe zu ihrem Nominalwert an. Durch die Differenz zwischen Nominalwert und tatsächlichem Marktwert der Münzen entstand bei der Gesellschaft ein Buchverlust in Höhe von über 140.000 €.

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung wertete der Prüfer diesen Verlust als vGA.

In dem hiergegen erhobenen Einspruch und der anschließenden Klage führte die Gesellschaft an, Zahlungsmittel seien mit dem Nennbetrag anzusetzen. Außerdem wurden die Goldmünzen auch leitenden Angestellten zugewendet. Dies zeigt, dass das Gesellschaftsverhältnis nicht ausschlaggebend für die Art der Tantiemegewährung war.

 

 

Lösung

Das FG Baden-Württemberg weist in seinem Urteil die Argumentation der Gesellschaft zurück. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine vGA vor, wenn es zu einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vermögensminderung oder einer verhinderten Vermögensmehrung kommt und keine offene Ausschüttung vorliegt.

Dabei kann eine solche Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung gemäß BFH und R 36 KStR („Verdeckte Gewinnausschüttungen“) auch vorliegen, wenn sie zugunsten einer nahestehenden Person erfolgt. Ein solches „Nahestehen“ kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Im Ausgangsfall handelt es sich bei den beiden leitenden Angestellten um nahestehende Personen. Somit schließt eine Zuwendung an diese das Vorliegen einer vGA nicht aus.

Im Folgenden führt das FG Baden-Württemberg ausführlich aus, weshalb es sich bei den Goldmünzen nicht um reguläre, mit ihrem Nennwert anzusetzende Zahlungsmittel handelt. Stattdessen hätten die Münzen mit ihren tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt werden müssen. Eine Abgabe unter den Anschaffungskosten muss begründet werden. Im vorliegenden Fall ist es zwischen Anschaffung und Abgabe der Münzen auch nicht zu Wertverlusten, die eine Abgabe unter Anschaffungskosten rechtfertigen könnten gekommen.

Somit schließt sich das FG Baden-Württemberg der Auffassung von Betriebsprüfer und Finanzamt an und wertet die Abgabe der Goldmünzen als vGA.

 

 

Praxishinweis:

Häufig erfolgt die Beurteilung einer vGA auf Grundlage des sog. Fremdvergleichs. Dabei ist darauf zu achten, dass für einen solchen Vergleich nicht auf nahestehende Personen (hier die leitenden Angestellten) zurückgegriffen wird.

 

 
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

 

BC 4/2015

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