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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge – Stand: 1.4.2015 (Excel, 188 KB)

BC-Redaktion

BMF-Mitteilung vom 7.4.2015

 

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

 

 

Praxis-Info!

Arbeitgeber können Mitarbeitern, die für eine bestimmte Zeit im Ausland tätig sind, sog. Auslandszuschläge bzw. einen Kaufkraftausgleich zahlen. Mit diesem steuerfreien Kaufkraftzuschlag lassen sich die höheren Lebenshaltungskosten im Ausland ausgleichen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt die Höhe der Kaufkraftzuschläge vierteljährlich bekannt. Diese reichen aktuell von 0% (z.B. Bulgarien) bis 30% (z.B. Venezuela) des Arbeitslohns bzw. Gehalts oder Lohnbestandteils (z.B. Mietzuschüsse).

Neben Arbeitnehmern der Privatwirtschaft zählen auch öffentliche Bedienstete sowie Mitarbeiter von Einrichtungen, die durch öffentliche Mittel finanziert werden und die von einer öffentlichen Kasse besoldet werden, zu den begünstigten Personen (§ 3 Nr. 64 EStG).

 

 

Praxishinweise:

  • Auslandszuschläge bewirken eine anteilige Kürzung der Werbungskosten (vgl. Erhard in Blümich, Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 64 EStG, Rn. 5). Auf der anderen Seite ist es nicht möglich, den Kaufkraftausgleich als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen, wenn dieser nicht vom Arbeitgeber gewährt wird.
  • Erhöht das Bundesfinanzministerium rückwirkend den Kaufkraftzuschlag, darf der Arbeitgeber die zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstatten. Umgekehrt: Wird der Prozentsatz des Kaufkraftzuschlags rückwirkend verringert, ist eine Rückzahlung bereits gezahlter Auslandszuschläge nicht erforderlich. Der neue Auslandszuschlag ist ab dem Folgemonat (hier: Mai 2015) in der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

 

BC 5/2015

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