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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge – Stand: 1.10.2015 (Excel, 92,7 KB)

BC-Redaktion

BMF-Mitteilung vom 6.10.2015

 

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

 

 

Praxis-Info!

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern aus beruflichem Anlass entstehen diesen in vielen Fällen höhere Aufwendungen für die Lebenshaltung (z.B. aufgrund von Preisunterschieden, Wechselkursverlusten). Als Ausgleich für die höheren Lebenshaltungskosten können Arbeitgeber diesen Mitarbeitern, die für eine bestimmte Zeit im Ausland tätig sind, sog. Auslandszuschläge bzw. einen Kaufkraftausgleich zahlen.

Unter welchen Voraussetzungen dieser Kaufkraftausgleich vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlt werden kann, regelt § 3 Nr. 64 EStG (i.V.m. R 3.64 LStR und H 3.64 LStH). So muss der vom Arbeitgeber aus dienstlichen Gründen in das Ausland entsendete Arbeitnehmer insbesondere für einen begrenzten Zeitraum dort einen Wohnsitz (im Sinne des § 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinne des § 9 AO) haben. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Ausland aufhält und eine Rückkehr ins Inland nach Beendigung der Tätigkeit vorgesehen ist. Der Kaufkraftausgleich muss dem Arbeitnehmer zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt die Höhe der Kaufkraftzuschläge vierteljährlich bekannt. Diese reichen aktuell von 0% (z.B. Bulgarien) bis 30% (z.B. Venezuela) des Arbeitslohns bzw. Gehalts oder Lohnbestandteils (z.B. Mietzuschüsse).

Der veröffentlichte länderspezifische Zuschlagssatz ist mittels der Formel in R 3.64 Abs. 5 Satz 4 LStR in einen Abschlagssatz umzurechnen. Als Vereinfachung können die in der Tabelle in H 3.64 LStH „Abschlagssätze“ ermittelten Abschlagssätze herangezogen werden. Der jeweilige Abschlagssatz ist dann mit dem gesamten Arbeitslohn (einschließlich Auslandszuschlag) zu multiplizieren. Im Ergebnis erhält man dann den steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag (gemäß § 3 Nr. 64 EStG).

Neben Arbeitnehmern der Privatwirtschaft zählen auch öffentliche Bedienstete sowie Mitarbeiter von Einrichtungen, die durch öffentliche Mittel finanziert werden und die von einer öffentlichen Kasse besoldet werden, zu den begünstigten Personen (§ 3 Nr. 64 EStG).

 

 

Praxishinweise:

  • Auslandszuschläge bewirken eine anteilige Kürzung der Werbungskosten (vgl. Erhard in Blümich, Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 64 EStG, Rn. 5). Auf der anderen Seite ist es nicht möglich, den Kaufkraftausgleich als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen, wenn dieser nicht vom Arbeitgeber gewährt wird.
  • Erhöht das Bundesfinanzministerium rückwirkend den Kaufkraftzuschlag, darf der Arbeitgeber die zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstatten (R 3.64 Abs. 6 LStR). Umgekehrt: Wird der Prozentsatz des Kaufkraftzuschlags rückwirkend verringert, ist eine Rückzahlung bereits gezahlter Auslandszuschläge nicht erforderlich. So wurde z.B. für Kanada/Ottawa der Kaufkraftzuschlag von 10% (zum 1.4.2015) zum 1.9.2015 auf 5% verringert. Für Norwegen bestand seit dem 1.2.2015 unverändert ein Auslandszuschlag von 25%, der zum 1.9.2015 auf 20% gekürzt wurde. Der neue Auslandszuschlag (Kanada/Ottawa: 5% oder Norwegen: 20%) ist dann ab dem Folgemonat der Veröffentlichung der neuen Kaufkraftzuschläge (hier: November 2015) in der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 11/2015

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