BFH-Urteil vom 8.7.2015, VI R 46/14
Steuerlich können sog. gemischte Aufwendungen (also berufliche und private Aufwendungen) nach Zeit-, Mengen-, Flächenanteilen oder nach Köpfen aufgeteilt werden in
– Werbungskosten und
– nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung,
sofern eine Trennung nach objektiven Kriterien möglich ist.
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Problemstellung
Der Kläger wurde im Februar des Streitjahres zum Steuerberater bestellt. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Unter den erschienenen Gästen waren 46 Arbeitskollegen sowie 32 Verwandte und Bekannte. In der Einladungskarte sprach er eine Einladung zur Feier seiner bestandenen Steuerberaterprüfung und zu seinem 30. Geburtstag aus.
Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten 46 Gäste entfielen.
Lösung
Richtet ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass (Bestellung zum Steuerberater) und aus privatem Anlass (30. Geburtstag) eine „gemischte Feier“ aus, kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen Umfeld ermittelt werden (= Aufteilung der Aufwendungen nach Köpfen). Die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld muss aber nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein. Hiervon geht der Bundesfinanzhof aus, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen werden (z.B. alle Angehörigen einer bestimmten Abteilung oder Niederlassung, alle Außendienstmitarbeiter oder alle Auszubildenden). Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Arbeitnehmer zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen auch einen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte.
Werden hingegen nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann daraus auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diesen Gästekreis geschlossen werden. In der Folge scheidet ein Abzug der Aufwendungen vollständig aus.
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 11/2015
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