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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Arbeitstägliche Mahlzeitenzuschüsse des Arbeitgebers

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 24.2.2016, IV C 5 – S 2334/08/10006; DOK 2016/0174885

 

Die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) enthalten bereits seit vielen Jahren eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen Essensgutscheine/Restaurantschecks mit dem amtlichen Sachbezugswert (2016 für ein Mittagessen = 3,10 €) zu bewerten sind (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR). Hält der Arbeitgeber sich an die Vorgaben der Finanzverwaltung, kann er arbeitstäglich einen solchen Gutschein bzw. Scheck bis zu 6,20 € ausstellen mit der Folge:

  • 3,10 € als Arbeitslohn sind zu besteuern (Pauschalbesteuerung mit 25% ist möglich), und
  • 3,10 € sind steuerfrei.

 

 

Praxis-Info!

Die Finanzverwaltung hat nunmehr grundsätzlich zur lohnsteuerlichen Behandlung von arbeitstäglichen Mahlzeitenzuschüssen des Arbeitgebers Stellung genommen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Hat der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf arbeitstägliche Zuschüsse des Arbeitgebers zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit anzusetzen. Die Bewertung ist mit dem amtlichen Sachbezugswert (2016 = 3,10 €) vorzunehmen, wenn sichergestellt ist, dass

  • tatsächlich eine Mahlzeit durch den Arbeitnehmer erworben wird; Lebensmittel sind als Mahlzeiten anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,
  • für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheits- und Urlaubstage) beansprucht werden kann (zu den Besonderheiten bei Auswärtstätigkeit vgl. den letzten Aufzählungspunkt),
  • der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt. Damit ergibt sich für 2016 ein maximaler Zuschussbetrag von arbeitstäglich 6,20 € (3,10 € Sachbezugswert zuzüglich 3,10 € Zuschuss),
  • der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
  • der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen ist. In den ersten drei Monaten ist der Zuschuss bei diesen Arbeitnehmern wie eine Verpflegungspauschale zu behandeln.

Es kommt nicht darauf an, ob zwischen dem Arbeitgeber und dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt (Gaststätte oder Ähnliches), vertragliche Beziehungen bestehen oder nicht. Der Arbeitgeber hat die vorstehenden Voraussetzungen nachzuweisen. Dabei ist es neben der manuellen Überprüfung der ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelege möglich, dass der Arbeitgeber elektronische Verfahren nutzt. So kann z.B. ein Anbieter die Belege vollautomatisch digitalisieren, prüfen und dem Arbeitgeber monatliche Abrechnungen übermitteln, aus der sich dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen. Der Arbeitgeber hat die Belege bzw. Abrechnungen zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren.

In den vorstehenden Fällen kann der Arbeitgeber den arbeitstäglichen Zuschuss zu den Mahlzeiten in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts von 3,10 € mit 25% pauschal besteuern (= Sozialversicherungsfreiheit), obwohl keine vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.

 

 

Beispiel zur Nutzung einer Mahlzeiten-App:

Der Arbeitnehmer geht essen, wo er möchte, und fotografiert mit seinem Smartphone anschließend den Kassenbeleg. Der Anbieter der sog. Mahlzeiten-App digitalisiert und prüft die Belege vollautomatisch und übermittelt dem Arbeitgeber arbeitnehmerbezogen eine monatliche Abrechnungsdatei. Der Arbeitnehmer erhält eine Erstattung von maximal 6,20 € pro Arbeitstag mit der nächsten Gehaltsabrechnung.

 

Behandlung:

Auch in diesem Fall ist die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert von 3,10 € zu bewerten; der Sachbezugswert kann pauschal mit 25% besteuert werden und ist sozialversicherungsfrei. Der weitere Betrag von 3,10 € stellt im Ergebnis einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers dar.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 3/2016

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