FG Köln, Urteil vom 26.4.2016, 1 K 1191/12
Aus Sicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) sind Zeitwertkonten für Geschäftsführer nicht mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft vereinbar. Infolgedessen führt bereits die Einzahlung auf das Zeitwertkonto bei dem Geschäftsführer zu einem Zufluss von Arbeitslohn.
Das FG Köln reiht sich nun in die Riege der Finanzgerichte (u.a. FG Hessen und FG Düsseldorf) ein, die diese Regelung für nicht rechtmäßig halten.
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Problemstellung
Eine GmbH richtete für einen Fremd-Geschäftsführer ein Zeitwertkonto ein. Zur Finanzierung der Entgelte für die spätere Freistellung schloss die GmbH eine Rückdeckungsversicherung ab, in welche sie monatliche Einzahlungen leistete. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter aus der Versicherung war die GmbH. Die Ansprüche aus der Versicherung wurden an den Fremd-Geschäftsführer verpfändet.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam der Prüfer zu der Feststellung, dass Zeitwertkonten bei Geschäftsführern einer GmbH seit dem 1.1.2009 nicht mehr steuerlich anerkannt werden können. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 17.6.2009 (IV C 5 – S 2332/07/0004, BStBl. I 2009, 1286) führt daher bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn.
In seinem Einspruch und der Klage führt der Fremd-Geschäftsführer an, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Zufluss erst bei der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut erfolge. Da im Ausgangsfall die Zahlungen in eine Versicherung geflossen sind, die im Namen der GmbH abgeschlossen wurde, und er weder verfügungs- noch bezugsberechtigt gewesen sei, habe er keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Zahlungen erlangt. Somit sei ihm auch kein Arbeitslohn zugeflossen.
Lösung
Das FG Köln folgt der Argumentation des Klägers. Bei dem im Ausgangsfall verwirklichten Zeitwertkonten-Modell fließt einem Arbeitnehmer durch die monatlichen Wertgutschriften regelmäßig kein Arbeitslohn zu. Der Arbeitnehmer kann über die in die Versicherung eingezahlten Beträge nicht verfügen und hat zunächst keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Auch die Verpfändung der Versicherungsansprüche an den Arbeitnehmer ändert hieran nichts. Sie dient lediglich zur Absicherung des Klägers. Die im oben genannten BMF-Schreiben angeführte Rechtsauffassung in Bezug auf die Organstellung des Geschäftsführers kann nicht zu einer von § 11 Abs. 1 EStG abweichenden Annahme eines Zuflusses von Einnahmen führen.
Da der wirtschaftliche Zufluss der gezahlten Versicherungsbeträge beim Fremd-Geschäftsführer im Ausgangsfall nicht gegeben ist, kann auch kein steuerpflichtiger Lohnzufluss vorliegen. Erst die Auszahlungen während der Freistellungsphase stellen steuerpflichtigen Lohn dar.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 7/2016
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