BMF-Schreiben vom 19.4.2013, IV C 5 – S 2334/11/10004
Bei einer entsprechenden arbeitsvertraglichen oder anderen arbeitsrechtlichen Vereinbarung mindern folgende Nutzungsentgelte den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagens:
a) Der Arbeitnehmer zahlt einen nutzungsunabhängigen pauschalen Betrag (z.B. eine Monatspauschale);
b) der Arbeitnehmer zahlt einen bestimmten Betrag für jeden privat gefahrenen Kilometer (z.B. eine Kilometerpauschale von 0,25 €);
c) der Arbeitnehmer übernimmt die Leasingraten des Fahrzeugs.
Praxis-Info!
Problemstellung
Darf der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen auch privat nutzen, entsteht ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil, dessen Höhe nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung oder nach der Fahrtenbuchmethode (Gesamtkosten : Gesamtkilometer x privat gefahrene Kilometer) zu ermitteln ist.
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Privatnutzung des Fahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 1 LStR). Hingegen darf der nach der Bruttolistenpreisregelung ermittelte geldwerte Vorteil nicht gemindert werden, weil der Arbeitnehmer bestimmte Kosten trägt (z.B. Benzinkosten). Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode gehören die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten jedoch nicht zu den Gesamtkosten (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR), d.h., sie erhöhen nicht anteilig den geldwerten Vorteil.
In der Praxis ergab sich somit die Schwierigkeit, ein den geldwerten Vorteil minderndes Nutzungsentgelt von der Übernahme von Kosten durch den Arbeitnehmer abzugrenzen.
Lösung
Mit der hier vorgestellten Verwaltungsanweisung stellt die Finanzverwaltung klar, dass letztlich arbeitsrechtlich vereinbarte Monatspauschalen, Kilometerpauschalen sowie übernommene Leasingraten zu einer Minderung des geldwerten Vorteils wegen der Privatnutzung eines Firmenwagens führen. Dabei spielt es keine Rolle, nach welchen Maßstäben pauschale Beträge vom Arbeitgeber kalkuliert werden.
Demgegenüber ist die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kfz-Kosten (z.B. Benzinkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer kein den geldwerten Vorteil minderndes Nutzungsentgelt.
Beispiel 1: Der Arbeitnehmer betankt den auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen im Juli 2013 und begleicht den Betrag mit der Tankkarte des Arbeitgebers. Es ist arbeitsrechtlich vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe der privat veranlassten Benzinkosten zu zahlen hat. Der Arbeitgeber ermittelt den auf die Privatfahrten entfallenden Betrag anhand der gefahrenen Gesamtkilometer und zieht dem Arbeitnehmer den entsprechenden Betrag im Rahmen der nächsten Gehaltsabrechnung vom Nettogehalt ab. Behandlung: Die Weiterbelastung der Benzinkosten durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (= nachträgliche Kostenübernahme des Arbeitnehmers) führt nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagengestellung. |
Beispiel 2: Wie Beispiel 1. Aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung zahlt der Arbeitnehmer neben den privat veranlassten Benzinkosten eine Monatspauschale von 200 € für die private Kfz-Nutzung. Behandlung: Lediglich bei der Monatspauschale in Höhe von 200 € handelt es sich um ein den geldwerten Vorteil minderndes Nutzungsentgelt. |
In der Praxis kommt es vor, dass einzelne Kfz-Kosten (insbesondere Benzinkosten) zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend zumindest teilweise dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten abgerechnet werden. Auch in solch einem Fall liegt kein den geldwerten Vorteil minderndes Nutzungsentgelt vor (vgl. das obige Beispiel 1). Allerdings ist die Finanzverwaltung in diesem Punkt bislang wohl nicht einheitlich verfahren: Denn bei vor dem 1.7.2013 verwirklichten Sachverhalten lässt sie es zu, dass solche weiterbelasteten Kosten im Lohnsteuerabzugsverfahren oder bei der Einkommensteuerveranlagung auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Sollte das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt ausnahmsweise höher sein als der geldwerte Vorteil, kann der übersteigende Betrag weder als negativer Arbeitslohn noch als Werbungskosten berücksichtigt werden. Über das BMF-Schreiben hinaus können zudem Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens (z.B. um ein höherwertiges Fahrzeug oder eine bestimmte Sonderausstattung zu erhalten) auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 ff. LStR). Entsprechendes gilt für einen Zuschuss des Arbeitnehmers zu einer Leasingsonderzahlung. Losgelöst von dieser Verwaltungsanweisung besteht zudem die Möglichkeit, eine Gehaltsumwandlung von Barlohn zugunsten des Sachlohns Firmenwagengestellung vorzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 20.8.1997, BStBl. II, S. 667). Dies ist aus steuerlicher Sicht vorteilhaft, wenn die Bewertung des Sachbezugs zu einem niedrigeren Wert führt als der für den Erhalt des Sachbezugs umgewandelte Betrag.
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Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Plenker
BC 5/2013
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