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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Christian Thurow

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.3.2017, 5 K 1594/14

 

Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, so macht er sich hierdurch gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Bestreitet der Arbeitgeber die Benachteiligung, und einigen sich die Parteien auf einen gerichtlichen Vergleich, so ergibt sich die Frage: Stellt eine Zahlung des Arbeitgebers im Rahmen dieses Vergleichs Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar?

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Gemäß § 15 Abs. 1 AGG ist ein Arbeitgeber verpflichtet, einen durch Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Auch für immaterielle Schäden, die durch eine Verletzung des Benachteiligungsverbots entstanden sind (durch Diskriminierung, Mobbing, sexuelle Belästigung), ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 2 AGG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Die Unterscheidung zwischen materiellem und immateriellem Schaden ist aus folgenden Gründen bedeutsam:

  • Eine Entschädigung für immaterielle Schäden wird nicht „für eine Beschäftigung“ gezahlt und stellt folglich auch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
  • Der Ersatz von entstandenen materiellen Schäden stellt dagegen einen Ersatz von entgangenen Einnahmen dar und ist somit steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Streitet ein Arbeitgeber die Diskriminierung ab, während er sich ohne Schuldeingeständnis vor Gericht mit dem Arbeitnehmer auf einen Vergleich einigt, so ist fraglich, ob die Vergleichszahlung einen materiellen oder immateriellen Schaden betrifft.

 

 

Lösung

Das FG Rheinland-Pfalz bekräftigt in seinem Urteil zunächst: Eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgrund einer Diskriminierung als Behinderter ist steuerfrei. Dies gilt auch, wenn die Entschädigung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zu zahlen ist.

Bleibt gerichtlich offen, ob eine Benachteiligung als Behinderter tatsächlich stattgefunden hat, so ist die vereinbarte Entschädigungszahlung dennoch einem immateriellen Schaden zuzurechnen, wenn die Frage nach einer Diskriminierung als Behinderter ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsgerichtsprozesses war. Dies ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falls – insbesondere in Bezug auf den Schriftverkehr in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren und den Wortlaut des Vergleichs – zu prüfen.

 

 

Praxishinweis:

In § 15 AGG werden die Begriffe Schadensersatz und Entschädigung verwendet.

  • Ein materieller Schaden ist gemäß § 15 Abs. 1 AGG zu ersetzen.
  • Für einen immateriellen Schaden kann der Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Der Klarheit wegen sollte diese Wortwahl auch bei einem Vergleich berücksichtigt werden. Wird von einem „Schadensersatz für Diskriminierung“ oder einer „Entschädigung für materielle Schäden“ gesprochen, sorgt dies unnötig für Verwirrung, ob es sich nun um eine Zahlung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG handelt.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 8/2017

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