FG Berlin, Urteil vom 24.4.2017, 10 V 1044/17 (Revision zugelassen)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) führt bei dem empfangenden Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Fraglich ist aber, ob die Höhe der vGA auf Ebene von Gesellschaft und Gesellschafter jeweils nach denselben Maßstäben zu berechnen ist.
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Problemstellung
Der Antragsteller ist Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH erwarb eine Stadtvilla zu einem Kaufpreis von rund 1 Mio. € und ließ nach den Vorgaben des Gesellschafter-Geschäftsführers Modernisierungsarbeiten in Höhe von weiteren 1 Mio. € durchführen. Anschließend vermietete die GmbH die Villa an den Gesellschafter-Geschäftsführer. Dabei wurde die durch einen Sachverständigen auf Basis vergleichbarer Immobilien ermittelte ortsübliche Miete vereinbart.
Da die Wohnfläche mehr als 250 qm betrug, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass anstelle der ortsüblichen Vergleichsmiete auf die sog. Kostenmiete abzustellen sei. Diese wurde vom Finanzamt mit 6% der Anschaffungs- und Herstellungskosten zuzüglich der Kosten für die Modernisierung ermittelt. Die Differenz zwischen Kosten- und ortsüblicher Miete in Höhe von rund 60.000 € wurde bei der GmbH als vGA gewertet und beim Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Entsprechende Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide wurden gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH erlassen.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Aus seiner Sicht hat die vGA keine bindende Wirkung für die Bemessung des ihm zugeflossenen Sachbezugs. Die von ihm gezahlte Miete lag durchgängig etwas über der ortsüblichen Miete, so dass durch die vGA bei ihm keine Vermögensmehrung (bzw. verhinderte Vermögensminderung) entstanden sei. Folglich lägen bei ihm auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Lösung
Das FG Berlin stellt zunächst fest, dass tatsächlich eine vGA vorliegt. Maßgeblich hierfür ist, dass die Gesellschaft Aufwendungen im Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers – hier die hohen Modernisierungsaufwendungen – getätigt hat, ohne sich diese vom Gesellschafter-Geschäftsführer erstatten zu lassen. Der Vermögensvorteil des Gesellschafter-Geschäftsführers besteht darin, dass er das Wirtschaftsgut nicht selber anschaffen und unterhalten muss. Diese Sichtweise erscheint angemessen, wenn eine Kapitalgesellschaft ein Wirtschaftsgut auf Wunsch und nach Vorgaben des Gesellschafters erwirbt, um es ihm anschließend zu überlassen. Aus diesem Grund ist der Ansatz der Kostenmiete für die Ermittlung der vGA angemessen.
Zwar besteht keine rechtliche Bindung zwischen der Beurteilung einer vGA auf Ebene der Gesellschaft und auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers – der Körperschaftsteuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer. Gemäß dem Gebot der widerspruchsfreien Rechtsanwendung sind jedoch auf Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters die gleichen Beträge zu erfassen. Da bei der Ermittlung der vGA auf die Höhe der Kostenmiete abzustellen ist, sind beim Gesellschafter-Geschäftsführer in gleicher Höhe Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG anzusetzen.
Das Gericht lehnt daher den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Revision ist zugelassen um höchstrichterlich klären zu lassen, nach welchen Regeln die vGA auf Ebene des Gesellschafters zu bewerten ist.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 7/2017
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