BFH-Urteil vom 25.4.2017, VIII R 52/13
Wird ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt, so sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer zeitanteilig auf die jeweiligen Einkunftsarten aufzuteilen. Fraglich ist, ob diese zeitanteilige Aufteilung auch auf den abzugsfähigen Höchstbetrag anzuwenden ist. Der BFH hat dies nun abschließend beantwortet.
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Problemstellung
Der Kläger erzielte sowohl Einkünfte aus selbstständiger als auch aus nicht-selbstständiger Arbeit. Seine nicht-selbstständige Arbeit konnte der Kläger an einem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber ausüben. Für die selbstständige Tätigkeit als Schriftsteller stand dem Kläger kein anderer Raum zur Verfügung. Infolgedessen nutzte der Kläger in seinem Wohnhaus ein häusliches Arbeitszimmer, in dem er sowohl seine schriftstellerische Tätigkeit als auch Arbeiten für seinen Arbeitgeber ausführte. Dabei wurde das Zimmer unstreitig jeweils hälftig für beide Tätigkeiten verwendet. Entsprechend sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer zeitanteilig zu je 50% der selbstständigen und der nicht-selbstständigen Tätigkeit zugerechnet worden.
Da für die nicht-selbstständige Arbeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, war der hierauf entfallende Anteil der Aufwendungen nicht abzugsfähig. Aus Sicht des erstinstanzlichen Finanzgerichts war in diesem Fall aber auch der abzugsfähige Höchstbetrag zeitanteilig auf die beiden Einkunftsarten aufzuteilen, so dass bei den selbstständigen Einkünften nur 625 € (50% von 1.250 € gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG) abzugsfähig waren.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der den vollen Ansatz des Höchstbetrags begehrt (zur Verdeutlichung des Sachverhalts siehe die grafische Darstellung).
Abb.: Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei selbstständiger Tätigkeit
Lösung
Der BFH folgt der Auffassung des Klägers. Die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer waren im Ausgangsfall gegeben, die zeitanteilige Aufteilung der Aufwendungen korrekt und angemessen. Während aber die Aufwendungen zeitanteilig aufzuteilen sind, ist der abzugsfähige Höchstbetrag nicht in Teilhöchstbeträge für die verschiedenen Einkunftsarten aufzuteilen. Es gibt – im Einklang mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung – keinen gesetzlichen Anhaltspunkt und keinen Grund, den Höchstbetrag einkünftebezogen zu sehen.
Als Folge hieraus kann ein Steuerpflichtiger den Betrag nicht mehrmals für verschiedene Einkunftsarten verwenden. Dafür können aber auch die dem Grunde nach abzugsfähigen und auf verschiedene Einkunftsarten entfallenden Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abgezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe die Aufwendungen in den verschiedenen Einkunftsarten angefallen sind. Somit können im Ausgangsfall Aufwendungen bis zu 1.250 € bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit abgezogen werden.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 9/2017
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