BMF-Schreiben vom 27.9.2017, IV C 5 – S 2378/17/10001
Das Bundesfinanzministerium hat in einem umfangreichen Schreiben zur Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen ab dem Kalenderjahr 2018 Stellung genommen.
Praxis-Info!
Gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO hat der Arbeitgeber bis Ende Februar des folgenden Jahres der zuständigen Finanzbehörde die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für jeden Arbeitnehmer zu übermitteln. Für jede elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist dabei eine eindeutige Identifikation (KmID) zu erstellen.
Das BMF-Schreiben geht ausführlich auf die für die Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen notwendigen Angaben ein. Zunächst wird erläutert, welche Angaben im offiziellen Vordruck jeweils zu machen und welche Besonderheiten in den betreffenden Feldern zu beachten sind. Einen großen Umfang nimmt dabei die Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ein. Das Schreiben behandelt hier folgende Fälle:
- Beiträge und Zuschüsse zur Alterssicherung,
- Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung,
- Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung,
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,
- Bescheinigung bei steuerfreiem oder pauschal besteuertem Arbeitslohn,
- Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die private Basis-Kranken- und private Pflege-Pflichtversicherung.
Die Meldung muss neben der Anschrift des Arbeitgebers auch die Steuernummer seiner lohnsteuerlichen Betriebsstätte enthalten. Nach der elektronischen Übermittlung muss das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden, um sicherzustellen, dass die Übermittlung vollständig erfolgt ist.
Stellt der Arbeitgeber bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren, so hat er die Lohnsteuerbescheinigung durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren. Dabei ist zu beachten: Nach erstmaliger Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist eine Korrektur nur dann möglich, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde (vgl. § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG). Allerdings kann eine Korrektur oder Stornierung auch nach § 93c Abs. 3 Satz 1 AO in Betracht kommen, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt (z.B. Angabe von falschem Kalenderjahr).
Ausnahmen:
- Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
- Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, können anstelle der elektronischen eine manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen. Die Lohnsteuerbescheinigungen sind sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erteilen.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 11/2017
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