BMF-Schreiben vom 6.10.2017, IV C 6 – S 2145/07/10002 :019; DOK 2017/0224975
Aufgrund der in den letzten Jahren ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus dem Jahr 2011 aktualisiert. Auf folgende Aussagen wird besonders hingewiesen:
- Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Aufwendungen auch dann in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Bei der gemeinsamen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen ist der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen anzuwenden. Daher kann jeder Steuerzahler (z.B. jeder Ehegatte) bei Nichtvorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes seine Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 € steuerlich geltend machen.
- Bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten kann der Höchstbetrag von 1.250 € wegen Nichtvorhandenseins eines anderen Arbeitsplatzes nur einmal in Anspruch genommen werden. Ein anderer Arbeitsplatz steht übrigens nicht zur Verfügung, wenn dieser wegen Gesundheitsgefahr nicht nutzbar ist oder ein Poolarbeitsplatz zur Erledigung der Arbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann.
- Wird ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt, ist der Höchstbetrag von 1.250 € nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Vielmehr kann dieser Höchstbetrag durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden. Lediglich die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind zeitanteilig aufzuteilen und den verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen.
- Aufwendungen für einen Raum, der zu einem nicht unerheblichen Teil auch privat genutzt wird (Stichwort: Arbeitsecke), können insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Anteilige Aufwendungen für Küche, Bad, Flur können auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind.
- Die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche (einschließlich Arbeitszimmer) aufzuteilen. Auf die Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes ist abzustellen, wenn Nebenräume (sog. Zubehörräume) beruflich genutzt werden.
- Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in Zeiten der Nichtbeschäftigung (z.B. Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit) steuerlich berücksichtigt werden, wenn und soweit ein Abzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit möglich ist.
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 11/2017
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