Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 22.11.2017, S 2371.1.1-3/1 St32
Zu den Aufwendungen eines Unternehmers für eine (Betriebs-)Veranstaltung gehört eine Vielzahl verschiedener Einzelpositionen, z.B. Speisen, Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten, Geschenke oder das Rahmenprogramm. Die steuerliche Behandlung dieser Aufwendungen beim zuwendenden Unternehmer sowie bei den Empfängern ist komplex und hat in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Zweifelsfragen geführt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat hierzu eine schematische Arbeitshilfe erstellt. Diese wird im Folgenden redaktionell leicht abgeändert wiedergegeben.
1. Einkommensteuerliche Behandlung
Der Betriebsausgabenabzug der einzelnen Aufwendungen einer (Betriebs-)Veranstaltung ist in folgende Kategorien zu unterteilen:
- Geschenke,
- Bewirtungsaufwendungen und
- sonstige Betriebsausgaben (z.B. Werbung, Musik, Saalmiete, Organisationskosten der Veranstaltung etc.).
Der jeweilige Anteil ist – soweit er nicht aus den in Rechnung gestellten Aufwendungen ersichtlich ist – zu schätzen (z.B. bei VIP-Logen). Der Aufteilungsmaßstab muss sich an den Umständen des Einzelfalls orientieren.
Veranstaltung – Einkommensteuer |
Unternehmer (= Zuwender, natürliche Person) | Geschäftspartner Teilnahme des Unternehmers selbst |
Art | für Unternehmer | für Begleitpersonen des Unternehmers | für eigene Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen | für Dritte und deren Arbeitnehmer und Begleitpersonen | |
Geschenke (Bar- oder Sachzuwendung an einen Geschäftsfreund oder dessen Beauftragten (z.B. dessen Arbeitnehmer) ohne rechtliche Verpflichtung etc.) | Entnahme | Betriebsausgabe, soweit auch Begleitpersonen der Arbeitnehmer teilnehmen dürfen | Betriebsausgabe in voller Höhe (ggf. inkl. Pauschalierung gemäß § 37b Abs. 2 EStG mit 30% bzw. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25%) | AK/HK ≤ 35 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr = Betriebsausgabe AK/HK > 35 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr ≠ Betriebsausgabe Pauschalversteuerung mit 30% (§ 37b Abs. 1 EStG) und Vorsteuer teilen Schicksal des Geschenks | Betriebseinnahme, sofern Zuwender nicht § 37b Abs. 1 EStG wählt (Pauschalversteuerung mit 30%) |
Bewirtung: betrieblicher Anlass | Betriebsausgabe in voller Höhe | Betriebsausgabe in voller Höhe, soweit auch Begleitpersonen der Arbeitnehmer teilnehmen dürfen | Betriebsausgabe in voller Höhe | Betriebsausgabe in Höhe von 70% | Keine Betriebseinnahme |
Bewirtung: geschäftlicher Anlass (Teilnahme überwiegend betriebsfremder Personen, z.B. Geschäftsfreunde, Leih-Arbeitnehmer und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen) [*] | Betriebsausgabe in Höhe von 70% | Betriebsausgabe in Höhe von 70%, soweit auch Begleitpersonen der Arbeitnehmer teilnehmen dürfen | Betriebsausgabe in Höhe von 70% | Keine Betriebseinnahme |
Sonstige Betriebsausgaben | Betriebsausgabe in voller Höhe | Keine Betriebseinnahme |
[*] Im Gegensatz zur Abgrenzung, ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt, gelten Leih- und Konzern-Arbeitnehmer für die Frage der geschäftlichen oder nicht geschäftlichen Veranlassung als betriebsfremde Personen.
2. Lohnsteuerliche Behandlung
Eine Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leih-Arbeitnehmern oder Konzern-Arbeitnehmern zusammensetzt und die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Betriebsveranstaltung – Lohnsteuer (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern)
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Art | Eigene Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen
| Leih-, Konzern-Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen
| Arbeitnehmer von Geschäftspartnern und deren Begleitpersonen
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Sachzuwendungen und Mahlzeitengewährung | Kein Arbeitslohn, soweit: nicht mehr als 2 Betriebsveranstaltungen jährlich und Aufwendungen bis 110 €/teilnehmenden Arbeitnehmer (Aufwendungen für Begleitpersonen werden für die Prüfung des Freibetrags dem Arbeitnehmer zugerechnet)
Arbeitslohn, soweit > 2 Betriebsveranstaltungen jährlich/Arbeitnehmer oder soweit > 110 €/teilnehmenden Arbeitnehmer (Aufwendungen für Begleitpersonen werden für die Prüfung des Freibetrags dem Arbeitnehmer zugerechnet)
Pauschalversteuerung mit 25% nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG möglich | Grds. Arbeitslohn von dritter Seite nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (ohne Bewirtungs-anteil), sofern 44 €-Freigrenze überschritten, Pauschalversteuerung mit 30% durch Zuwendenden nach § 37b Abs. 1 EStG möglich Nichtbeanstandung: Anwendung von § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG: a) Kein Arbeitslohn von dritter Seite, soweit: nicht mehr als 2 Betriebsveranstaltungen jährlich und Vergewisserung darüber beim Arbeitgeber durch Zuwendenden und Aufwendungen (inkl. Bewirtungsanteil) bis 110 €/teilnehmenden Leih-/Konzern-Arbeitnehmer (Aufwendungen für Begleitpersonen werden für die Prüfung des Freibetrags dem Leih-/Konzern-Arbeitnehmer zugerechnet)
b) Ansonsten grds. Arbeitslohn von dritter Seite soweit > 2 Betriebsveranstaltungen jährlich oder bei fehlender Vergewisserung darüber, ob ≤ 2 Betriebsveranstaltungen jährlich beim Arbeitgeber durch Zuwendenden oder soweit Aufwendungen (inkl. Bewirtungsanteil) > 110 €/teilnehmenden Leih-/Konzern-Arbeitnehmer (Aufwendungen für Begleitpersonen werden für die Prüfung des Freibetrags dem Leih-/Konzern-Arbeitnehmer zugerechnet)
Pauschalversteuerung mit 25% wahlweise vom Zuwendenden oder Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG möglich | Grds. Arbeitslohn von dritter Seite nach § 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (ohne Bewirtungsanteil), sofern 44 €-Freigrenze überschritten,
Pauschalversteuerung mit 30% durch Zuwendenden nach § 37b Abs. 1 EStG möglich |
Keine Betriebsveranstaltung – Lohnsteuer |
Art | Eigene Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen
| Leih-Arbeitnehmer, Konzern-Arbeitnehmer, Arbeitnehmer von Geschäftspartnern und deren Begleitpersonen
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Sachzuwendungen | Grds. Arbeitslohn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, sofern 44 €-Freigrenze überschritten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) Pauschalversteuerung mit 30% nach § 37b Abs. 2 EStG möglich Bei Gesellschaftergeschäftsführer: ggf. verdeckte Gewinnausschüttung statt Arbeitslohn Kein Arbeitslohn, sofern ausnahmsweise Veranstaltung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (z.B. LStR 19.3 Abs. 2 Nr. 3f, LStR 19.7)
| Grds. Arbeitslohn von dritter Seite nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, sofern 44 €-Freigrenze überschritten, Pauschalversteuerung mit 30% durch Zuwendenden nach § 37b Abs. 1 EStG möglich Bei Gesellschaftergeschäftsführer: ggf. verdeckte Gewinnausschüttung statt Arbeitslohn
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Mahlzeitengewährung: Bewirtung geschäftlicher Anlass | Kein Arbeitslohn | Kein Arbeitslohn |
Mahlzeitengewährung: Bewirtung betrieblicher Anlass | a) Arbeitslohn nach § 8 Abs. 2 Satz 8 f. EStG, sofern übliche Mahlzeit anlässlich einer Auswärtstätigkeit: > 8 Std. & außerhalb Dreimonatsfrist: Verzicht auf Lohnansatz ≤ 8 Std. oder außerhalb Dreimonatsfrist: Arbeitslohn in Höhe des Sachbezugswerts, Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG möglich
b) Arbeitslohn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, sofern: Mahlzeit innerhalb/außerhalb Betrieb & keine Auswärtstätigkeit (bloßes Essen) und 44 €-Freigrenze überschritten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) oder unübliche Mahlzeit > 60 € anlässlich einer Auswärtstätigkeit Pauschalversteuerung mit 30% nach § 37b Abs. 2 EStG möglich
c) Bei Gesellschaftergeschäftsführer: ggf. verdeckte Gewinnausschüttung statt Arbeitslohn d) Kein Arbeitslohn, sofern Veranstaltung im Sinne der LStR 19.3 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 und 110 €-Freigrenze nicht überschritten | Kein Arbeitslohn |
3. Umsatzsteuerliche Behandlung
Unternehmer – Betriebsveranstaltung |
| | Umsatzsteuerliche Auswirkung |
Eigene Arbeitnehmer, Leih-Arbeitnehmer, Konzern-Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen | (Aufwendungen für Begleitpersonen werden für die Prüfung des Freibetrags dem Arbeitnehmer zugerechnet) | Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung stellen Aufmerksamkeiten dar, wenn sie den Betrag von 110 € nicht übersteigen (vgl. UStAE 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6). Die Überlassung dieser Aufmerksamkeiten erfüllt nicht den Tatbestand für unentgeltliche Wertabgaben; deshalb fehlt es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden können. Für den Vorsteuerabzug ist folglich die Gesamttätigkeit des Unternehmens(teils) maßgeblich. |
(Aufwendungen für Begleitpersonen werden für die Prüfung des Freibetrags dem Arbeitnehmer zugerechnet) | Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung stellen grundsätzlich keine Aufmerksamkeiten dar, wenn sie den Betrag von 110 € übersteigen (vgl. UStAE 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6). Es liegt eine Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer vor. Bei Überschreiten des Betrags von 110 € besteht für den Unternehmer kein Anspruch auf Vor-steuerabzug, sofern die Verwendung bereits bei Leistungs-bezug beabsichtigt ist. Dementsprechend unterbleibt eine Wertabgabenbesteuerung. |
Unternehmer – keine Betriebsveranstaltung |
| | Umsatzsteuerliche Auswirkung |
Eigene Arbeitnehmer, Leih-Arbeitnehmer, Konzern-Arbeitnehmer | Geschenke, Bewirtung (für die Veranstaltung erworben) | Geschenke, unabhängig von deren Wert: - Materielle Geschenke (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG)
Soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da die Geschenke unmittelbar zur Ausführung einer unentgeltlichen Wertabgabe eingekauft worden sind. Mangels Vorsteuerabzug entfällt die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe. - Immaterielle Geschenke, Bewirtung (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG)
Soweit Aufmerksamkeiten vorliegen, entfällt die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Liegen keine Aufmerksamkeiten vor, ist eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG zu besteuern. Ein Vorsteuerabzug für das Geschenk ist wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer unentgeltlichen Wertabgabe ausgeschlossen.
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Geschenke, Bewirtung (nicht für die Veranstaltung, sondern für die gewöhnliche unternehmerische Tätigkeit erworben) | Geschenke, unabhängig von deren Wert: - Materielle Geschenke
Der nach § 15 UStG ursprünglich zulässige Vorsteuerabzug bleibt unverändert bestehen. Soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt, ist eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG) zu besteuern. - Immaterielle Geschenke, Bewirtung
Der nach § 15 UStG ursprünglich zulässige Vorsteuerabzug bleibt unverändert bestehen. Soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt, ist eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG) zu besteuern.
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Eigene Arbeitnehmer (Sonderfall) | Die Teilnahme an der Veranstaltung ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, da sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z.B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht. | Wendet der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (seinen Arbeitnehmern) als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, bewirkt der Unternehmer mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, für die der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet (UStAE 1.8 Abs. 1 Satz 1). Es kommt zu einem tauschähnlichen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Dem Unternehmer (Arbeitgeber) steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug aus den mit der Veranstaltung zusammenhängenden Aufwendungen zu. |
Unternehmer – (keine) Betriebsveranstaltung |
| | Umsatzsteuerliche Auswirkung |
Geschäftspartner | Geschenke (für die Veranstaltung erworben) | Geschenke ≤ 35 € (Nettobetrag): Der Vorsteuerabzug ist nach der Gesamttätigkeit des Unternehmers unter den Voraussetzungen des § 15 UStG möglich. Keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. |
Geschenke > 35 € (Nettobetrag): - Materielle Geschenke
Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen; deshalb ist keine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. - Immaterielle Geschenke
Soweit ertragsteuerlich Geschenke vorliegen, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen. In den anderen Fällen ist der Vorsteuerabzug nach der Gesamttätigkeit des Unternehmers unter den Voraussetzungen des § 15 UStG möglich. Keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.
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Geschenke (nicht für die Veranstaltung, sondern für die gewöhnliche unternehmerische Tätigkeit erworben) | Geschenke ≤ 35 € (Nettobetrag): Der nach § 15 UStG ursprünglich zulässige Vorsteuerabzug bleibt unverändert bestehen. Keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. |
Geschenke > 35 € (Nettobetrag): - Materielle Geschenke
Soweit ertragsteuerlich ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG vorliegt, ist der ursprüngliche Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG zu berichtigen. In allen anderen Fällen ist eine Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zu besteuern. - Immaterielle Geschenke
Soweit ertragsteuerlich ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG vorliegt, ist der ursprüngliche Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG zu berichtigen. Eine unentgeltliche Wertabgabe ist in keinem Fall zu besteuern.
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Bewirtung | Die Bewirtung ist unternehmerisch veranlasst. Der Vorsteuerabzug ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG möglich. Für angemessene und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen ist der Vorsteuerabzug auch möglich, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug dieser Aufwendungen ausschließt (UStAE 15.6 Abs. 6). |
Unternehmer – Jubilarfeiern |
| | Umsatzsteuerliche Auswirkung |
Ehrung eines einzelnen Jubilars | Es handelt sich nicht um eine Betriebsveranstaltung. | Die Freigrenze von 110 € kommt nicht zur Anwendung. Demzufolge sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zu-gewendeten Leistungen grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn diese Leistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Eine Besteuerung scheidet jedoch aus, wenn der Leistungsbezug zuvor mit der Absicht erfolgt ist, diesen zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich zuzuwenden, und somit ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden kann (UStAE 15.15 Abs. 1 Satz 1). |
Ehrung von mehr als einem Jubilar | Es handelt sich um eine Betriebsveranstaltung. | Vgl. die Ausführungen zu den Betriebsveranstaltungen. Insbesondere ist die Freigrenze von 110 € anzuwenden. |
BC 3/2018
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