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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Keine Spekulationssteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 20.3.2018, 8 K 1160/15 (Revision zugelassen)

 

Zwingendes Merkmal eines häuslichen Arbeitszimmers ist, dass es nicht für private (Wohn)Zwecke genutzt wird. Doch wenn das Zimmer nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, greift dann die steuerliche Befreiung bei privaten Veräußerungsgeschäften?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Kläger bewohnten eine Eigentumswohnung, in welcher unstreitig ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet war. Das Arbeitszimmer hatte einen Anteil von 19,23% an der Gesamtfläche. Die Kläger veräußerten die Eigentumswohnung in weniger als 10 Jahren nach dem ursprünglichen Erwerb. Grundsätzlich stellt die Veräußerung somit ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dar. Hiervon ausgenommen sind jedoch Wirtschaftsgüter, welche ausschließlich (oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Aus Sicht des Finanzamts greift diese Steuerbefreiung bei einem häuslichen Arbeitszimmer nicht, da es ja gerade nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Insofern ging das Finanzamt davon aus, dass 19,23% des Veräußerungsgewinns als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern seien.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Köln widerspricht der Auffassung des Finanzamts. Ausführlich legt das Gericht dar, dass Schrifttum und Rechtsprechung in dieser Frage gespaltener Meinung sind. Die Kölner Richter vertreten hierbei die Ansicht, dass ein häusliches Arbeitszimmer kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt, da es nicht unabhängig von den anderen Wohnungsteilen veräußerbar ist.

Aus § 23 EStG ist nicht ersichtlich, dass sämtliche Wohnungsteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden müssen, um eine Ausnahme von der Besteuerung zu erreichen. Der Begriff „ausschließliche“ Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist nach Auffassung des FG Köln im Sinne von „zeitlich ausschließlich“, nicht aber im Sinne von „räumlich ausschließlich“ zu verstehen. Daraus folgt: Die räumlich ausschließliche Eigennutzung ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.

Somit ist es für eine Steuerbefreiung unschädlich, wenn Teile der Wohnung zur Erledigung beruflicher Tätigkeiten genutzt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung vorliegt. So wurden im Ausgangsfall mehr als 80% der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Eine räumliche Ausschließlichkeit würde auch die Frage aufwerfen, wie mit anderen Räumlichkeiten, die kein häusliches Arbeitszimmer darstellen, aber doch für berufliche Tätigkeiten genutzt werden (z.B. eine Arbeitsecke, ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder gar der Wohnzimmertisch), verfahren werden sollte. Im Extremfall müsste das Finanzamt hier eine Untersuchung der tatsächlichen Nutzung der Wohnung vornehmen, selbst wenn nie ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht worden wäre. Solches lässt sich aber aus den Regelungen des § 23 EStG nicht ableiten.

Ferner führt das FG Köln an, dass für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers grundsätzlich ein umfassendes Abzugsverbot besteht. Bei Anwendung der hinter diesem Grundsatz stehenden Überlegungen ist nicht ersichtlich, warum ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuerbefreiung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausgenommen sein sollte.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 7/2018

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