FG Münster, Urteil vom 12.4.2019, 10 K 2859/15 K (Revision zugelassen)
Auch mehr als 10 Jahre nach ihrer Einführung sorgt die Zinsschranke weiterhin für Diskussionen zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt. So sind Zinsaufwendungen gemäß § 4h Abs. 3 S. 2 EStG „… Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn vermindert haben“. Sind Kreditgebühren nach dieser Definition Teil der Zinsaufwendungen? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht (FG) Münster auseinandergesetzt.
Praxis-Info!
Problemstellung
Eine GmbH nahm von einem Bankenkonsortium einen Kredit auf. Die C-Bank fungierte als Konsortialführerin. Im Rahmen des Kreditarrangements wurden eine einmalige „Arrangement Fee“ (Kreditbereitstellungsprovision) sowie eine jährliche „Agency and Security Agency Fee“ (Vermittlungs- und Sicherheitsgebühr) vereinbart.
Aus Sicht des Finanzamts stellen beide Gebührenarten einen Bestandteil der Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschrankenregelung dar. Aus Sicht der GmbH sind die Gebühren kein Bestandteil der Zinsaufwendungen, sondern stellen eine Vergütung für die C-Bank für ihre Rolle als Konsortialführerin dar.
Im Rahmen der Zinsschranke sind (gemäß § 4h Abs. 1 EStG) Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe der Zinserträge (Zinssaldo) und darüber hinaus in Höhe von 30% des steuerlichen EBITDA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. |
In seinem salomonischen Urteil kommt das FG Münster zu dem Schluss, dass die Arrangement Feekein Bestandteil der Zinsaufwendungen ist, die Agency and Security Agency Fee dagegen schon.
- Die Arrangement Fee ist eine einmalige Gebühr für die Vermittlungstätigkeit der Konsortialführerin.
- Eine Agency Fee ist dagegen eine am Kreditvolumen orientierte Verwaltungsgebühr.
Während mit der Arrangement Fee besondere, über die eigentliche Kreditüberlassung hinausgehende Leistungen vergütet werden, fällt die Agency Fee für die laufende Verwaltung des Kredits an. Die Agency Fee ist daher mit einer allgemeinen Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühr vergleichbar. Eine solche Verwaltungsgebühr ist aber den Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke zuzurechnen.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 7/2019
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