CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Einkommen-/Lohnsteuer
   

Sachlohnbezug bei Abschluss einer betrieblichen Krankenversicherung

BC-Redaktion

hib-Meldung vom 5.2.2019 (136/2019)

 

Ob bei der Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch Arbeitgeber Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist laut BFH-Rechtsprechung von folgenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen abhängig:


 

 

  • Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann.
  • Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Barlohn zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem von ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.

Die Unterscheidung ist mit Blick auf die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG erheblich: Danach sind Sachbezüge bis 44 € im Kalendermonat steuerfrei.


 

Beispiel Sachbezug:

Der Arbeitgeber hat als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz abgeschlossen. Die für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der Freigrenze von 44 €.

Der BFH bestätigte in diesem Sachverhalt das Vorliegen von Sachlohn (BFH-Urteil vom 7.6.2018, VI R 13/16).



 

Beispiel Barlohn:

Ein Arbeitgeber hatte in einem „Mitarbeiteraushang“ seine Arbeitnehmer darüber informiert, ihnen künftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse vom Arbeitgeber auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der Freigrenze von 44 € blieben.

Hier nahm der BFH Barlohn an und erklärte, ein Sachbezug liege nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt werde, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet sei. Der Arbeitgeber habe seinen Arbeitnehmern aber letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte er seinen Arbeitnehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt (BFH-Urteil vom 4.7.2018, VI R 16/17).

 

 

In einer kleinen Anfrage (beim Deutschen Bundestag) erkundigt sich die FDP-Fraktion u.a. bei der Bundesregierung, ob die Regierung die in den genannten BFH-Urteilen zum Ausdruck kommende differenzierende Betrachtung mit Blick auf die Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG in seiner geltenden Fassung in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Sachbezügen und Barlohn teile. Wichtig sei insbesondere zu klären, inwiefern das zu „Zukunftssicherungsleistungen und 44-Euro-Freigrenze“ unverändert geltende BMF-Schreiben vom 10.10.2013 (IV C 5 – S 2334/13/10001) im Widerspruch zur aktuellen BFH-Rechtsprechung steht. Dies betrifft insbesondere folgende Aussage: „Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der Arbeitnehmer, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Die 44-Euro-Grenze ist damit nicht anzuwenden.“

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 3/2019

becklink414015

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü