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Einkommen-/Lohnsteuer
   

„Minijob“-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten: Keine Pkw-Überlassung

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 10.10.2018, X R 44/17, X R 45/17

 

Die Überlassung eines Firmenwagens ist in vielen Fällen ein Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Doch ist dies auch bei einem „Minijob“ im Ehegattenbetrieb möglich?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger betrieb ein Einzelhandelsgeschäft für Sportartikel und beschäftigte seine Ehefrau auf „Minijob“-Basis als Büro-, Organisations- und Kurierkraft. Die monatliche Vergütung betrug 400 €. Diese setzte sich aus dem nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelten Sachbezug für die Einräumung einer unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien privaten Nutzungsmöglichkeit eines Firmen-Kfz und der Zahlung des Differenzbetrags zusammen. Die Differenz zwischen geldwertem Vorteil und der 400 €-Bruttovergütung in Höhe von 15 € wurde als Barlohn ausgezahlt.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung erkannte der Prüfer das Arbeitsverhältnis nicht an. Zwar bestand das Arbeitsverhältnis unzweifelhaft, war jedoch seiner Ausgestaltung nach aus Sicht des Prüfers nicht fremdüblich. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde einem fremden Dritten mit Blick auf die lediglich geringe Vergütung eines Minijobs kein Fahrzeug zur uneingeschränkten privaten Nutzung als Erfüllung des Lohnanspruchs überlassen.

Das erstinstanzliche Finanzgericht vertrat dagegen die Auffassung, die Entlohnung mit dem Sachbezug überschreite nicht die Grenze der Angemessenheit, das Arbeitsverhältnis sei somit steuerlich anzuerkennen.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht dem Finanzgericht und folgt der Auffassung des Finanzamts. Ob Verträge zwischen nahen Angehörigen durch Einkünfteerzielung oder durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen veranlasst sind, ist regelmäßig anhand einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs zu entscheiden. Ausführlich legt der BFH dar, warum die Überlassung eines Firmenwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten fremdunüblich ist. Ein Arbeitgeber wird einem Arbeitnehmer nur dann einen Firmenwagen zur Privatnutzung überlassen, wenn sich der hieraus ergebende Kostenaufwand zusätzlich zum vereinbarten Barlohn als angemessene Gegenleistung für den Arbeitseinsatz darstellt. Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch eines Arbeitnehmers ist, desto eher besteht das Risiko, dass die durch die private Nutzung des Firmenwagens verursachten Kosten die Wirtschaftlichkeit des Arbeitsverhältnisses beeinträchtigen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde hier das Risiko durch Nutzungsbeschränkungen oder Kostenbeteiligungen des Arbeitnehmers eingrenzen.

Da es an der Fremdüblichkeit fehlt, ist das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen.

Nicht abschließend beurteilen konnte der BFH die Frage, ob das überlassene Fahrzeug dem Betriebsvermögen des Klägers zuzuordnen ist. Maßgeblich hierfür ist die Frage, ob der Wagen zu mehr als 10% (gewillkürtes Betriebsvermögens) oder zu mehr als 50% (notwendiges Betriebsvermögen) betrieblich genutzt wurde. Hierzu hat das erstinstanzliche Finanzgericht keine Feststellungen getroffen, was nun nachzuholen ist.

 

 

Praxishinweise:

Ist die Privatnutzung eines Firmenwagens ertragsteuerlich zulässig, sind die gezahlten Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung sowie aus den laufenden Kosten für das betreffende Kfz umsatzsteuerlich (gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) zum Abzug zuzulassen.

Die Höhe der Verdienstgrenze bei Minijobs liegt aktuell bei 450 € monatlich. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld sind bei der Gesamtberechnung zu berücksichtigen. Die wöchentliche Arbeitszeit muss vertraglich vereinbart sein. Minijobber, die seit dem 1.1.2013 beschäftigt sind, unterliegen auch der Rentenversicherungspflicht (Eigenleistung von 3,6% des Arbeitsentgelts). Insgesamt haben Arbeitgeber pauschal 30% des Entgelts (an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See) zu entrichten. Bei einem möglichen Maximalverdienst von 450 € sind dies:

  • 15% Rentenversicherungspauschale: 67,50 €
  • 13% Krankenversicherungspauschale: 58,50 €
  • 2% pauschale Lohnsteuer gemäß § 40a Abs. 2 EStG (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer): 9 €.

Im Streitfall wurde die Beschäftigung der Ehegattin bereits vor dem 1.1.2013 aufgenommen. Seinerzeit galt noch eine Geringfügigkeitsgrenze von 400 €. Damals begonnene Beschäftigungsverhältnisse sind rentenversicherungsfrei. Lediglich die Arbeitgeber haben in diesen Fällen geminderte Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 3/2019

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