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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Betriebsausgabenabzug bei Geschenken

BC-Redaktion

Einzelfragen zu Aufmerksamkeiten, Streuwerbeartikeln, Verlosungen u.Ä.

OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 27.2.2019 – S 2145 A – 005 – St 210

 

Für die nachfolgenden Sachzuwendungen wird gebeten, hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs folgende Auffassung zu vertreten: 


 

 

1. Aufmerksamkeiten

Bei Aufmerksamkeiten im Sinne der LStR 19.6 Abs. 1, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, handelt es sich um Geschenke, für die die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG gilt. Die Abzugsbeschränkung gilt bei Aufmerksamkeiten an andere Personen nicht, wenn der Wert der insgesamt dieser Person im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände 35 € (siehe EStR 4.10 Abs. 3 i.V.m. EStR 9b Abs. 2 S. 3) nicht übersteigt. Hinsichtlich der Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer verbleibt es stets bei einem unbegrenzten Betriebsausgabenabzug, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG.

 

 

2. Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben, sonstigen Gewinnspielen und Prämien aus (Neu-)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsabschlüssen

Die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen ist nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen (EStR 4.10 Abs. 2 und 4). Danach gelten Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung nicht als Geschenke (vgl. EStR 4.10 Abs. 4 S. 5 Nr. 3).

Prämien aus (Neu-)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen können Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, aber auch Bestandteil einer Gegenleistung und damit Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG sein.

 

 

3. (Streu-)Werbeartikel

(Streu-)Werbeartikel sind Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung des Schenkers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist (z.B. Kugelschreiber, Kalender, Stofftaschen, Einkaufschips usw.). Für die Frage des Betriebsausgabenabzugs beim Zuwendenden ist im Einzelfall – unabhängig von einer Betragsgrenze – zu prüfen, ob es sich bei dem zugewandten Gegenstand um ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG oder um Werbeaufwand handelt. Aus den bestehenden Aufzeichnungserleichterungen (vgl. EStR 4.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 2) kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei den vorgenannten Zuwendungen stets um Geschenke handelt.

Soweit die Zuwendung individualisiert und/oder an einen bestimmten Empfängerkreis verteilt wird, handelt es sich um Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, die der Abzugsbeschränkung unterliegen (vgl. auch Rn. 50 im Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.4.2016, 6 K 2005/11, EFG 2016, 1197).

Sind die vorstehenden Voraussetzungen dagegen bei derartigen Gegenständen nicht erfüllt (z.B. bei Ausstellungen und Messen, wo eine Verteilung an eine Vielzahl von unbekannten Empfängern erfolgt), kann regelmäßig von Werbeaufwand ausgegangen werden, der zu einem unbegrenzten Betriebsausgabenabzug führt. Entsprechendes gilt für Warenmuster bzw. Warenproben.

 

 

Praxis-Info!

Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (z.B. Sachgeschenke, Incentive-Reisen, Benzingutscheine, Fahrausweise) an Arbeitnehmer bzw. an Personen, die zu dem Zuwendenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen (z.B. Kunden, Geschäftsfreunde sowie deren Arbeitnehmer), führen beim Empfänger regelmäßig zu einem geldwerten Vorteil. Da sich die Wertermittlung eines solchen Vorteils jedoch wegen der weiten Palette möglicher Sachzuwendungen im Einzelfall schwierig darstellt, wurde zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens die Vorschrift des § 37b EStG eingeführt, die dem zuwendenden Steuerpflichtigen (z.B. Arbeitgeber) die pauschale Erhebung der Einkommensteuer in Höhe von 30% ermöglicht.

Die Möglichkeit der abgeltenden Besteuerung (Pauschalierung) umfasst nur Sachzuwendungen; bei Barzuwendungen hält der Gesetzgeber eine weitere Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch eine besondere Pauschalierung der Einkommensteuer für nicht erforderlich.

Bei der Prüfung der 35 €-Freigrenze für Geschenke ist zu beachten: Die Umsatzsteuer ist für die Prüfung der 35 €-Grenze den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dann hinzuzurechnen, wenn der Abzug als Vorsteuer ohne Berücksichtigung des § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist (§ 9b Abs. 1 EStG im Umkehrschluss; EStR 9b Abs. 2 S. 3; EStH 9b „Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG“).

Keine Geschenke sind (gemäß EStR 4.10 Abs. 4 S. 5 Nr. 3) beispielsweise

  • Kränze und Blumen bei Beerdigungen,
  • Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anlässlich der Eröffnung des Sparkontos oder weitere Einzahlungen,
  • Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung.

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 4/2019

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