BFH-Urteil vom 12.3.2019, IX R 36/17
Lange Zeit waren die Kreditzinsen in der Schweiz deutlich niedriger als in Deutschland. So mancher versuchte, dieses Zinsgefälle zu nutzen, um Immobilienfinanzierungen in Deutschland über ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken zu finanzieren. Alles schön und gut – wäre da nicht das Währungskursrisiko. Umstritten ist, ob dieses Risiko und die sich daraus ergebenden Konsequenzen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind.
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Problemstellung
Der Kläger erwarb zwei Eigentumswohnungen und finanzierte den Euro-Kaufpreis in Höhe von 105.000 € über ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken. Aufgrund der nachteiligen Wechselkursentwicklung führte der Kläger eine Umschuldung durch und nahm hierzu ein Darlehen in Höhe von 139.000 € auf. Dies war nötig, da sich die Rückzahlungsverpflichtung aus dem Schweizer Darlehen durch die Wechselkursentwicklung entsprechend erhöht hatte.
Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen auf das neue Euro-Darlehen nur anteilig. Schuldzinsen, welche mit dem Währungsverlust im Zusammenhang stehen, waren aus Sicht von Finanzamt und Finanzgericht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Lösung
Auch der BFH versagt den Werbungskostenabzug für die auf den Währungsverlust entfallenden Zinsen. Entscheidend ist aus Sicht des BFH der Veranlassungszusammenhang. Dieser ist bei Schuldzinsen gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung des Vermietungsobjekts besteht und subjektiv diese Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Vermietungsobjekts stehen. Wird die Immobilie zunächst privat genutzt, so beginnt der Veranlassungszusammenhang in dem Zeitpunkt, zu dem der endgültige Vermietungsentschluss gefasst wird.
Bei einem Umschuldungsdarlehen setzt sich der Veranlassungszusammenhang fort, soweit das Darlehensvaluta den abzulösenden Restdarlehensbetrag nicht übersteigt. Der Wechselkurs aus einem Fremdwährungsdarlehen – positiv wie negativ – steht dagegen nicht in einem Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, selbst wenn das Darlehen zum Erwerb eines Vermietungsobjekts verwendet wurde. Somit können weder die erhöhten Rückzahlungsbeträge noch die auf deren Finanzierung entfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Sie fallen vielmehr in die nicht steuerbare Vermögenssphäre des Klägers.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 9/2019
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