BMF-Schreiben vom 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009 :004; DOK 2020/0965439
Die Finanzverwaltung hat ihr umfangreiches Anwendungsschreiben betreffend das Aufladen von Elektrofahrzeugen überarbeitet (= Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 46 EStG und der Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG). Wesentlich ist die Anhebung der Pauschalbeträge für einen steuerfreien Arbeitgeberersatz als Auslagenersatz ab 1.1.2021. Im Einzelnen:
Praxis-Info!
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für dieses Fahrzeug ganz oder teilweise selbst, handelt es sich bei der Arbeitgebererstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten um steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz. Um diesen Auslagenersatz zu vereinfachen, hat die Finanzverwaltung für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2020 bereits bisher monatliche Pauschalen zugelassen.
Mit Blick auf die gestiegenen Stromkosten gelten ab dem 1.1.2021 folgende monatliche Pauschalen, die als Auslagenersatz steuer- und beitragsfrei vom Arbeitgeber erstattet werden können:
a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
| 30 € monatlich | (bisher: 20 € monatlich) |
- für Hybridelektrofahrzeuge
| 15 € monatlich | (bisher: 10 € monatlich) |
b) ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
| 70 € monatlich | (bisher: 50 € monatlich) |
- für Hybridelektrofahrzeuge
| 35 € monatlich | (bisher: 25 € monatlich) |
Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Firmenwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers (nicht aber ein solcher Anschluss bei einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen). Entsprechendes gilt für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Firmenwagens bei einem Dritten.
Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.
Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den geldwerten Vorteil.
- Unter die vorstehenden Regelungen fallen auch wasserstoffbetriebene Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb und Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.
- Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Firmenwagen).
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Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 11/2020
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