Verbandsanhörung des BMF
Zum 1.1.2020 ist der insbesondere für die Anwendung der monatlichen 44 €-Freigrenze und der Pauschalbesteuerung mit 30% maßgebende Begriff der Sachzuwendungen gesetzlich definiert worden. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen.
Bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) sind jedoch weiterhin Sachbezüge, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen. Die monatliche 44 €-Freigrenze ist bei Gutscheinen und Geldkarten seit dem 1.1.2020 zudem nur dann anwendbar, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Die Finanzverwaltung beabsichtigt, zu diesem für die Praxis sehr bedeutsamen Thema ein Anwendungsschreiben herauszugeben, und hat zu dem gefertigten Entwurf eine Anhörung der Verbände eingeleitet. Nach dem Entwurf ist folgende Vorgehensweise beabsichtigt:
- Gutscheine und Geldkarten erfüllen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und gehören zu den Sachbezügen, wenn sie unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen (z.B. Karten eines Online-Händlers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen seiner eigenen Produktpalette, ohne Produkte von Fremdanbietern), oder wenn sie aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (Centergutscheine, Kundenkarten von Shopping-Malls, „City-Cards“).
- Gutscheine oder Geldkarten erfüllen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und gehören zu den Sachbezügen, wenn sie unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es dabei nicht an. Hiernach begünstigt sind z.B. Gutscheine und Geldkarten begrenzt auf Kraftstoffe, Ladestrom usw. („Alles, was das Auto bewegt“) oder begrenzt auf Fitnessleistungen (z.B. für den Besuch von Trainingsstätten und zum Bezug der dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen).
- Schließlich erfüllen Gutscheine oder Geldkarten die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und gehören zu den Sachbezügen, wenn sie unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (sog. Zweckkarte). Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen kommt es nicht an. Begünstigt hiernach sind insbesondere Verzehrkarten in Form von Essensgutscheinen, Restaurantschecks sowie sog. digitale Essenmarken. Ein „begünstigter“ sozialer oder steuerlicher Zweck ist aber nicht die Inanspruchnahme der monatlichen 44 €-Freigrenze für Sachbezüge, die Grenze von 60 € für Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses oder die Anwendung der Pauschalbesteuerung mit 30% bei Sachzuwendungen bis 10.000 €.
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 7/2020
becklink429890