BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 5/17
Zinszahlungen unterliegen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen dem ermäßigten Abgeltungsteuersatz. Eine Anwendung dieses Steuersatzes ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Empfänger der Zinszahlung um eine nahe stehende Person handelt. Doch ist der Allein-Geschäftsführer einer GmbH eine nahe stehende Person? Der BFH hat hier eine andere Rechtsauffassung als Finanzamt und erstinstanzliches Finanzgericht.
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Problemstellung
Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Seine Ehefrau war die alleinige Gesellschafterin der GmbH. Der Kläger reichte mehrere Darlehen an die Gesellschaft aus. Die Darlehen waren mit 5% bis 6% zu verzinsen. Der GmbH stand ferner ein Kontokorrentkredit mit einer Verzinsung in Höhe von 8% von der Hausbank zur Verfügung. Der Kläger begehrte die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes (in Höhe von 25%) auf die Zinszahlungen.
Finanzamt und erstinstanzliches Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass eine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausscheide, da der Kläger eine nahe stehende Person sei.
Lösung
Nach Auffassung des BFH ist der Kläger keine nahe stehende Person im Sinne des § 32d EStG. § 32d EStG unterscheidet zwischen zwei Arten von nahe stehenden Personen:
- § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b S. 2 EStG: Eine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes scheidet aus, wenn der Gläubiger eine nahe stehende Person ist, die zumindest mit 10% an der Gesellschaft beteiligt ist (Anteilseigner). Dies ist im Ausgangsfall nicht gegeben. Ein aus dem Ehegattenverhältnis abgeleitetes persönliches Interesse reicht alleine nicht aus, um ein Näheverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Anteilseigner zu begründen. Entscheidend ist, dass zwischen Darlehensgeber und Anteilseigner ein Beherrschungsverhältnis besteht. Dies ist im Ausgangsfall nicht gegeben. Die Ehefrau als alleinige Gesellschafterin konnte zwar den Geschäftsführer jederzeit abberufen. Die Übereignung von Sicherheiten für die Darlehen zeigt aber, dass auch der Kläger einen Entscheidungsspielraum im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung gehabt hat. Zudem stand über den bestehenden Kontokorrentkredit auch eine alternative Finanzierung zur Verfügung. Überdies wurden die Darlehen mit einem fremdüblichen Zinssatz vergeben (auch wenn dieser niedriger als der Kontokorrentsatz war). Insofern liegt kein Beherrschungsverhältnis vor; die Anwendung von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b S. 2 EStG scheidet aus.
- § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG: Eine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes scheidet aus, „wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen“. Der BFH stellt klar, dass (der oben genannte) § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b S. 2 EStG die (vorrangige) Spezialvorschrift für Zahlungen an Anteilseigner und ihnen nahe stehende Personen ist. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Vorschrift. Greift diese in einem Sachverhalt nicht, so kann nicht auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG als Auffangvorschrift zurückgegriffen werden.
Im Ausgangsfall sind daher die Zinserträge mit dem Abgeltungsteuersatz zu besteuern.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 11/2020
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