Zahlreiche staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zielen auf eine Eindämmung durch Kontaktbeschränkungen ab. Dazu zählt auch die Verlagerung der täglichen Arbeit ins Home-Office, soweit dies möglich ist. Bei Grenzpendlern hat dies steuerliche Auswirkungen, da die Arbeit nun im Inland und nicht mehr im Nachbarstaat ausgeführt wird.
Im Frühjahr 2020 wurden daher mit diversen Nachbarstaaten Konsultationsvereinbarungen zu den jeweils bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen getroffen. Das Kernstück dieser Vereinbarungen ist die Tatsachenfiktion. Danach gelten aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Home-Office verbrachte Arbeitstage als in dem betreffenden Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage. Diese Tatsachenfiktion ist nur dann anzuwenden, wenn die Arbeitstage ohne die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung im Büro verbracht worden wären. Arbeitstage, die sowieso im Home-Office verbracht worden wären, fallen nicht unter diese Tatsachenfiktion, ebenso wenig diejenigen Fälle, in denen das Home-Office generell der vereinbarte Arbeitsplatz ist.
Arbeitnehmer, die von der Tatsachenfiktion Gebrauch machen, müssen geeignete Aufzeichnungen führen. Die Schreiben des Bundesfinanzministeriums weisen hier auf eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage, in denen die Tätigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie im Home-Office ausgeübt wurde, hin. |
Dieser Arbeitslohn gilt als „tatsächlich besteuert", wenn er in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird, anhand derer die Steuer berechnet wird.
Die verschiedenen Konsultationsvereinbarungen haben unterschiedliche Laufzeiten.
Neue Ergänzungen
1. Grenzpendler nach Luxemburg
BMF-Schreiben vom 20.10.2020, IV B 3 – S 1301-LUX/19/10007 :002
Die Anwendung der Tatsachenfiktion wird auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst ausgeweitet. Zudem wird der Geltungszeitraum verlängert: Das Schreiben ist nunmehr für den Zeitraum 11.3.2020 bis 31.12.2020 anwendbar. Die Geltungsdauer verlängert sich anschließend monatlich automatisch, soweit die Vereinbarung nicht von einer Vertragsseite gekündigt wird.
2. Grenzpendler in die Niederlande
BMF-Schreiben vom 29.10.2020, IV B 3 – S 1301-NDL/20/10004 :001
Die Anwendbarkeit der Konsultationsvereinbarung wurde bis zum 31.12.2020 verlängert. Die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande werden die COVID-19-Pandemielage zu gegebener Zeit beurteilen und einander konsultieren, um über die weitere Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung zu entscheiden.
3. Grenzpendler nach Frankreich
BMF-Schreiben vom 29.10.2020, IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 :007
Die Anwendbarkeit der Konsultationsvereinbarung wurde bis zum 31.12.2020 verlängert. Die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs werden vor dem 31.12.2020 die Entwicklung der COVID-19-Pandemielage beurteilen und sich einander hinsichtlich der Kündigung oder der Dauer einer weiteren Verlängerung der Konsultationsvereinbarung konsultieren.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 11/2020
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