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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 16/18

 

Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind in einem gewissen Umfang als Werbungskosten abziehbar. Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung, so sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen. Doch gilt dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer diese Mahlzeiten nicht in Anspruch nimmt?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Zeitsoldat war aufgrund von Lehrgängen und Übungen auswärts tätig. Der Kläger machte in seiner Steuererklärung Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt erkannte dies nicht an; denn die Bundeswehr stelle Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung. Dass der Soldat lediglich das Mittagsessen, nicht aber die anderen Mahlzeiten in Anspruch genommen hat, sei unerheblich.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Die täglichen Verpflegungspauschalen sind gemäß § 9 Abs. 4a S. 8 EStG um 20% für Frühstück und um jeweils 40% für Mittag- und Abendessen zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Der Wortlaut „Mahlzeiten zur Verfügung gestellt“ erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt. Es kommt hier lediglich auf die Bereitstellung von Mahlzeiten an. Da die Bundeswehr in den Kasernen (oder den Feldübungen) Frühstück, Mittag- und Abendessen stellt, ist im Ausgangsfall die Verpflegungspauschale um 100% zu kürzen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 12/2020 

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