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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Versicherung von im Drittland belegenen Betriebsstätten

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 7.9.2021, III C 4 – S 6400/21/10002 :002; DOK 2021/0956779

 

Das Versicherungsgeschäft ist ein komplexes Themengebiet – ebenso wie das deutsche Steuerrecht. Spannend wird es, wenn die beiden Themengebiete aufeinandertreffen. Versicherungsteuer bei Betriebsstättenversicherung? Kommt darauf an – Betriebsstätte im EWR-Raum oder im Drittland, Versicherer im EWR-Raum oder im Drittland, Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft etc. Das BMF schafft nun Klarheit – zumindest ein wenig.


 

 

Praxis-Info!

 

Versicherung einer ausländischen Betriebsstätte

Grundsätzlich kann jede natürliche oder nicht natürliche Person als Versicherungsnehmer auftreten. Bei Betriebsstätten mangelt es an einer eigenen Rechtspersönlichkeit, da sie ein unselbständiger Teil eines Unternehmens sind. Sie können zivilrechtlich nicht Eigentümer von Gegenständen sein, wie z.B. Grundstücken, Gebäuden oder Fahrzeugen. Eine Betriebsstättenversicherung kann daher diese Gegenstände nicht zum Versicherungsgegenstand haben. Ist dies dennoch der Fall, so betrifft die Versicherung den zivilrechtlichen Eigentümer, nicht die Betriebsstätte. In Kombination mit den Sonderregelungen des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) ergibt sich folgendes Beispiel.

 

 

 

Beispiel:

Eine in Deutschland ansässige GmbH versichert bei einem EWR-Versicherer ihre in Japan belegene Betriebsstätte einschließlich der von der Betriebsstätte genutzten Grundstücke und Gebäude sowie der Fahrzeuge.

Das Versicherungsentgelt ist in voller Höhe steuerbar.

 

 

 

Versicherung einer ausländischen Tochtergesellschaft

Im Unterschied zu einer Betriebsstätte verfügt eine Tochtergesellschaft über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Versicherung einer Tochtergesellschaft stellt daher die Versicherung eines fremden Dritten dar.

 

 

 

Beispiel:

Eine in Deutschland belegene Muttergesellschaft versichert ihre in den USA belegene Tochtergesellschaft einschließlich deren in den USA belegenen Betriebsstätten.

Das Versicherungsentgelt ist nicht steuerbar.

 

 

 

Aber:

  • Wie oben: Die Muttergesellschaft versichert jedoch ausschließlich die Betriebsstätten der Tochtergesellschaft. Hier ist das Versicherungsentgelt steuerbar.
  • Wie oben: Die Tochtergesellschaft ist jedoch in Deutschland ansässig, die Betriebsstätten der Tochter sind weiterhin in den USA belegen. Hier ist nur das auf die deutsche Tochter anteilig entfallende Versicherungsentgelt steuerbar.
  • Wie oben: Die Tochtergesellschaft ist jedoch im EWR-Raum ansässig, die Betriebsstätten sind weiterhin im Drittland belegen. Das Versicherungsentgelt ist nicht steuerbar.
  • Wie oben: Die Tochtergesellschaft ist jedoch im EWR-Raum ansässig und hat eine in Deutschland belegene Betriebsstätte. Das auf die deutsche Betriebsstätte entfallende Versicherungsentgelt ist steuerbar.

Teilweise ergibt sich eine Versicherungspflicht auch aus dem Versicherungsgegenstand:

Eine in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert mit einer Generalpolice drei im Drittland ansässige Tochtergesellschaften. Die abgesicherten Risiken betreffen

  1. Produktionsausfälle infolge von verspäteten Zulieferungen von Rohstoffen,
  2. von der Tochtergesellschaft verursachte Umweltschäden,
  3. sonstige Haftpflichtschäden,
  4. D&O-Versicherung für Geschäftsführung und Vorstände,
  5. von der Tochtergesellschaft genutzte Grundstücke und Gebäude,
  6. von der Tochtergesellschaft genutzte Fahrzeuge.

Aufgrund der Regelungen des § 1 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 und 2 VersStG ist hier das anteilig auf die Punkte e) und f) entfallende Versicherungsentgelt steuerbar.

Bei Abschluss einer Versicherung für eine Tochtergesellschaft und/oder Betriebsstätte sind somit folgende Punkte in Bezug auf eine Steuerpflicht zu prüfen:

  • Rechtspersönlichkeit
  • Belegenheit
  • Versicherungsgegenstand.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 10/2021

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