BMF-Schreiben vom 21.10.2021, IV C 5 – S 2333/19/10008 :025; DOK 2021/1114084
Das Bundeskabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen, mit der die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung 2020 angepasst werden. Danach sinkt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung im Westen auf 7.050 €/Monat und steigt im Osten auf 6.750 €/Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt die Beitragsbemessungsgrenze im Westen auf 8.650 €/Monat und steigt im Osten auf 8.350 €/Monat. Die bundesweit geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bleibt unverändert bei 4.837,50 €/Monat.
Praxis-Info!
Die Veränderung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung hat auch steuerliche Folgen, wobei steuerlich bundesweit auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung bzw. knappschaftlichen Rentenversicherung „West“ abgestellt wird. Zu den steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen Folgendes:
Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
Die Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sind bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung „West“ steuerfrei und bis zu 4% dieser Grenze beitragsfrei (§ 3 Nr. 63 S. 1 EStG und § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV).
Aufgrund der Minderung der Beitragsbemessungsgrenze sinkt das steuerfreie Volumen im Jahr 2022 auf 6.768 € jährlich (bisher: 6.816 € jährlich) und die Beitragsfreiheit der Beiträge auf 3.384 € jährlich (bisher: 3.408 € jährlich).
Zuwendungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Pensionskasse (insbesondere Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Zusatzversorgungskassen der Kommunen) sind im Jahr 2022 bis zur Höhe von 3% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung „West“ steuerfrei. Dies ergibt einen steuerfreien Betrag von 2.538 € jährlich (bisher: 2.556 € jährlich; § 3 Nr. 56 S. 1 und 2 EStG). Sozialversicherungsrechtlich sind in diesem Fall die besonderen Regelungen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a i.V.m. S. 3 und 4 SvEV zu beachten.
Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Altersbasisversorgung
Die Beiträge zur Altersbasisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskasse, „Rürup-Verträge“) werden bundesweit bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung „West“ berücksichtigt (aufgerundet auf volle Euro). Dieser Höchstbetrag verdoppelt sich bei einer Zusammenveranlagung (§ 10 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG).
Der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung „West“ beträgt im Jahr 2022 aufgerundet 24,7% von 103.800 € = 25.639 €, bei einer Zusammenveranlagung 51.278 €; im Jahr 2021 betrug der Höchstbeitrag aufgerundet 25.787 € bzw. 51.574 €. Zugleich steigt beim Sonderausgabenabzug allerdings der abzugsfähige Teil der Beiträge unter Berücksichtigung der vorstehenden Höchstbeträge von bisher 92% im Jahr 2021 auf 94% im Jahr 2022 (§ 10 Abs. 3 S. 4 und 6 EStG).
Keine Billigkeitsregelung
Obwohl sich die Absenkung der maßgeblichen Rechengrößen in der Sozialversicherung bei der Steuerfreiheit der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und beim Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs für die Beiträge zur Altersbasisversorgung im geringen Umfang negativ auswirkt, lehnt die Finanzverwaltung eine steuerliche Sonderregelung – gegebenenfalls im Billigkeitswege – mangels einer Rechtsgrundlage ab.
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 11/2021
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