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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Privatnutzung eines Firmen-Kfz: Berücksichtigung von zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/18

 

Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei vergleichbaren Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines überlassenen Firmen-Kfz.


 

 

Praxis-Info!

Eine GmbH überließ ihrem Arbeitnehmer ein Firmen-Kfz zur überwiegend betrieblichen, aber auch zur privaten Nutzung. Laut Kfz-Überlassungsvertrag hatte der Arbeitnehmer für die Anschaffung des Fahrzeugs eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 20.000 € zu leisten. Diese Zuzahlung soll für einen Zeitraum von 96 Monaten (8 Jahre) angerechnet werden. Im Fall einer vorzeitigen Rückgabe, Veräußerung oder eines vorzeitigen Tauschs des Firmen-Kfz war eine anteilige Erstattung vorgesehen.

Das Finanzamt berechnete den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Firmen-Kfz – ohne die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten anteilig auf die gesamte Dauer der Nutzungsüberlassung des Pkw zu verteilen. Begründung: Nach LStR 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 3 sei der nach Anrechnung im Zahlungsjahr verbleibende Zuzahlungsbetrag in den darauffolgenden Kalenderjahren vielmehr auf den Privatnutzungswert für das Kfz anzurechnen. Infolgedessen berücksichtigte das Finanzamt bereits ab dem vierten Jahr nach Leistung der Zuzahlung einen geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Firmen-Kfz. Die Berechnung des Finanzamts sieht wie folgt aus:

 

 

 

Bruttolistenpreis ...

57.322 €

Privater Nutzungswert pro Monat gemäß 1%-Bruttolistenpreisregelung

 

573 €

Nutzungswert pro Jahr (573 € x 12)

6.876 €

 

 

Anrechnung des Privatnutzungswerts für das Kfz:

 

Zuzahlung Arbeitnehmer

20.000 €

abzüglich geldwerter Vorteil Jahr 1

-6.876 €

Differenz Jahr 1

= 13.124 €

abzüglich geldwerter Vorteil Jahr 2

-6.876 €

Differenz Jahr 2

= 6.876 €

abzüglich geldwerter Vorteil Jahr 3

-6.876 €

Differenz Jahr 3

= 0 €

 

 

 

Rechnerisch sind somit die nicht ausgeschöpften Beträge auf die folgenden Kalenderjahre vorgetragen worden.

Der Arbeitnehmer widersprach dieser Veranlagung. Die Zuzahlung in Höhe von 20.000 € sei laut Kfz-Überlassungsvereinbarung für eine Nutzungsdauer von 96 Monaten (8 Jahren) geleistet worden. Das entspreche einem monatlichen Zuzahlungsbetrag in Höhe von 208,33 €, der den monatlichen geldwerten Vorteil anteilig vermindert.

 

 

Lösung

Der Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung ist entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder – wenn ein solches nicht geführt wird – nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpeisregelung zu bewerten. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (vormals regelmäßige Arbeitsstätte), eines Firmen-Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Nichts anderes gilt, falls der Arbeitnehmer im Rahmen der Privatnutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen Pkw trägt oder (einen Teil der) Anschaffungskosten für das Firmen-Kfz übernimmt.

 

 

 

Praxishinweis:

  • Übernimmt der Arbeitnehmer vollständig oder teilweise einzelneKfz-Kosten,mindern die folgenden den geldwerten Vorteil:
    – Treibstoffkosten,
    – Kfz-Steuer,
    – Beiträge für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen,
    – Wagenpflege/-wäsche,
    – Garagen-/Stellplatzmiete,
    – Wartungs- und Reparaturkosten,
    – Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen,
    – Ladestrom für Elektrofahrzeuge.

    Da sie nicht zu den Gesamtkosten gehören, werden z.B. folgende, vom Arbeitnehmer getragene Kosten nicht auf den geldwerten Vorteil angerechnet:
    – Parkgebühren,
    – Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren),
    – Fährkosten,
    – Beiträge zu Insassen- und Unfallversicherungen,
    – Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder (vgl. Plenker, BC 2018, 19 ff., Heft 2: BMF-Schreiben vom 21.9.2017, IV C 5 – S 2334/11/10004-02).
  • Der Ansatz eines (negativen) geldwerten Vorteils (geldwerten Nachteils) aus der Firmenwagenüberlassung scheidet aus. Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers und vom Arbeitnehmer getragene individuelle Kosten kann lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden.
  • Die Anrechnung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten auf den Wert nach der Bruttolistenpreisregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber hat gegenüber dem vom Arbeitnehmer zunächst beantragten Werbungskostenabzug den Vorteil, dass sich die Arbeitnehmer-Kosten auch sozialversicherungsrechtlichmindernd auswirken.

 

 

 

(Einmal-)Zahlungen, die der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines Firmen-Kfz vereinbarungsgemäß zeitraumbezogen leistet, sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen (Gegensatz zu LStR 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 2 und 3). Dies gilt auch bei entsprechenden Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz. Angeknüpft wird hierbei an die zivilrechtlichen Gestaltungen der Steuerpflichtigen.

 

 

 

Praxishinweis:

Laut der BFH-Rechtsprechung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Zahlungsweise und die sachliche (z.B. für Kraftstoff, Versicherung, Wartung etc.) oder die zeitliche Aufteilung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers festlegen.

 

 

 

Die gleichmäßige Aufteilung der Einmalzahlung auf den vereinbarten Zeitraum von 96 Monaten (8 Jahre) stellt eine nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten mögliche Gestaltung dar (voraussichtliche Dauer der Kfz-Überlassung).

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 7/2021

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