Wenn zwei Menschen füreinander Verantwortung übernehmen, ist das zu begrüßen. Wir haben hierfür auch ein Institut: die Ehe. Sie ist ein echtes Erfolgsmodell. Zwei Drittel aller Familien leben in einer Ehe. Die Zahl der Eheschließungen ist 2022 deutlich angestiegen. Sie bietet einen rechtlichen Rahmen, in dem das Zusammenleben Platz findet: Fürsorge, Kindererziehung, Krankheit, Erbe, Hinterbliebenenversorgung – diese Dinge sind mit einer Ehe geregelt. Und auch für den Fall der Trennung bietet die Ehe Schutz für denjenigen, der während der Ehe beruflich zurückgesteckt hat. Meist sind das immer noch die Frauen.
Wen will der Bundesjustizminister mit diesem Vorhaben erreichen? Eine „Ehe light“ soll die Verantwortungsgemeinschaft nicht sein – trotzdem werden junge Paare dieses unverbindliche und vermeintlich moderne Institut nutzen. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass dies nicht so wäre. Fatal wird es, wenn Paare mit Kindern dieses Modell für sich wählen. Frauen treten immer noch beruflich zurück, um sich um Kinder und Haushalt zu kümmern. Der Mann kann nach einer Trennung die Vorteile, die er aus dieser Zeit hat, mitnehmen – der Frau erwachsen aus einer Verantwortungsgemeinschaft hingegen keine Trennungs- und nachehelichen Betreuungsunterhaltsansprüche oder ein Rentenausgleich. Diese Ansprüche stehen nach dem Scheitern einer Ehe richtigerweise dem finanziell schlechter gestellten Ehepartner zu. Dies beruht auf einer wertentscheidenden Grundsatznorm. Art. 6 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz staatlicher Ordnung. Und das ist gut so.
Soweit die Idee ist, den französischen PACS (Pacte civil de solidarité) nachzuzeichnen, wurde übersehen, dass er sich an entscheidenden Stellen unterscheidet. Er war gedacht für homosexuelle Partner, weshalb es auch nur zwei Personen möglich ist, sich zu „verpacsen“ und nicht sechs Personen, wie es die Verantwortungsgemeinschaft vorsieht. Wir haben in Deutschland seit der Einführung der „Ehe für alle“ auch keinen Bedarf. Auch für Regenbogenfamilien bietet die Verantwortungsgemeinschaft keine Vorteile, denn sie entfaltet – zu Recht – keine Wirkung zwischen Erwachsenen und Kindern. Auch hier sollte der Schutz des Kindes immer im Fokus bleiben. Genetisch abstammen kann ein Kind von einer Mutter und einem Vater. Wenn sich später Familienkonstellationen durch Scheidung, Adoption oder ähnliches ändern, so steht das Kindeswohl immer an erster Stelle und wird damit nie zur Verhandlungsmasse Erwachsener.
Steuererleichterungen, Aufenthaltsberechtigung oder Arbeitserlaubnis soll das Institut richtigerweise nicht vermitteln. Es bleiben als Zielgruppe noch Menschen, die nahen Bekannten eine Vollmacht für den Wocheneinkauf oder die Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten erteilen möchten. Dies lässt sich selbstverständlich schon jetzt regeln.
Weiterhin halte ich dieses Institut für widersprüchlich. Es soll notariell die Verantwortungsgemeinschaft beurkundet werden, jedoch sollen keine durchsetzbaren Rechte und auch keine durchsetzbaren Pflichten begründet werden. Gekrönt wird dies durch die Möglichkeit, die Verbindung jederzeit einseitig, fristlos zu kündigen. Welchen Mehrwert hat die Vereinbarung, wenn Zuverlässigkeit und Verbindlichkeit nicht Teil der Vereinbarung sind? Ich halte das Vorhaben für überflüssig und verantwortungslos. Was Personen hier bekommen, ist das Gegenteil von Verantwortung. Tatsächlich bekommen sie eine beliebige Verantwortungslosigkeitsgemeinschaft.