Wenn im Internet, insbesondere im Darknet, illegale Waren und Dienstleistungen, Drogen, Rauschgift oder Kinderpornografie angeboten werden, stellt sich oftmals die Frage einer adäquaten Bestrafung der Plattformbetreiber. Bislang scheitert diese oft, etwa dann, wenn die Plattform automatisiert betrieben wird und ihrem Betreiber Beteiligung an den konkreten Taten nicht nachgewiesen werden kann und gleichzeitig der Nachweis einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB scheitert. Um hier Abhilfe zu schaffen, haben wir uns im Koalitionsvertrag die Einführung einer speziellen Strafbarkeit für das Betreiben krimineller Infrastrukturen vorgenommen. Umso wichtiger ist es, dass das Bundesjustizministerium kurz vor Ende der Legislaturperiode nun endlich den lang erwarteten Entwurf zur Strafbarkeit krimineller Handelsplattformen vorgelegt hat. Er sieht in einem neuen § 127 StGB vor, dass das Betreiben einer Server-Infrastruktur unter Strafe gestellt wird, wenn dies absichtlich oder wissentlich für bestimmte Taten, Verbrechen wie auch bestimmte Vergehen, erfolgt: Websites, die zum Handel mit Rauschgift, Dopingmitteln, bestimmten Arzneimitteln, Markenfälschungen, Waffen, Sprengstoffen oder Menschen betrieben werden, können auf diese Weise besser ausgehoben und ihre Betreiber strafrechtlich verfolgt werden. Die Norm greift, wenn andere, mit höherer Strafandrohung bewehrte Delikte nicht gegeben sind. Ein Qualifikationstatbestand erfasst dabei die gewerbs- und bandenmäßige Tatbegehung, ein weiterer ahndet als Verbrechen, wenn der Betreiber „crime as a service“ anbietet. Gleichzeitig werden die Ermittlungsmöglichkeiten in der Strafprozessordnung angepasst.
Aus meiner Sicht stellt die geplante Neuregelung eine gelungene Lösung für dieses vielfach von Ermittlern geschilderte Problem dar. Denn bei der strafrechtlichen Normierung bedarf es einer sachgerechten Abgrenzung zu denjenigen Fällen, in denen ohne Wissen und Zutun eines Betreibers illegale Tätigkeiten auf seiner Plattform erfolgen. Deshalb ist der Straftatbestand auf Plattformen mit krimineller Zweckausrichtung begrenzt. Dieser Spagat erscheint mir in dem Gesetzesentwurf sehr sinnvoll umgesetzt. Auch halte ich es für sinnvoll, dass keine Eingrenzung auf zugangsbeschränkte Plattformen stattfindet. Denn auch im offenen Teil des Internets werden Handelsplätze betrieben, die zu kriminellen Zwecken genutzt werden. Würden diese ausgenommen, wäre das ein Wertungswiderspruch.
Wenn wir nun den Entwurf, der am 10. Februar 2021 das Bundeskabinett passiert hat, im parlamentarischen Verfahren behandeln, wird es auch um noch mögliche weitere Verbesserungen gehen. Hier halte ich einen Punkt für besonders wichtig: Wir müssen alles daransetzen, um Betreiber von Kinderpornografie-Plattformen noch besser strafrechtlich erfassen zu können. Dabei erscheint mir ein höheres Mindeststrafmaß angezeigt. Der Freistaat Bayern hat hierzu einen sehr nachvollziehbaren Vorschlag unterbreitet. Kinderpornografie-Foren sind genau die Stellen, an denen vieltausendfaches Leiden missbrauchter Kinder Gleichgesinnten zu sexuellen Zwecken zugänglich gemacht wird. Sie sind der Grund, aus dem diese Widerwärtigkeiten sich in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten so exponentiell über das Tatmittel Internet haben verbreiten können. Wer derartige Foren betreibt, muss deshalb wirkungsvoll zur Rechenschaft gezogen werden.